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g. 14.
Die Angabe des Wiedereingangs-Amtes kann spaͤterhin abgeaͤndert werden,
jedoch muß dieses so zeitig geschehen, daß die Anmeldung dem gewählten Ein-
gangsamte dergestalt zugesendet oder von demselben wieder eingezogen werden
kann, daß solche bey dem Eintreffen der Güter vorhanden ist.
Wird von dem Versender hierunter, oder in der nach §. 13 abzuge-
benden Erklärung gefehlt, und die Anmeldung befindet sich bey der
Rückkunft des unverkauften Theiles der Waaren nicht im Verwahrsam
des Amtes, über welches der Wiedereingang erfolgen soll: so wird die
Waare als fremd behandelt und als solche auf das Abfertigungsamt
im Innern, oder auf die Meßplätze Frankfurt a. d. O., Naumburg a.
d. Saale und Leipzig abgelassen, wo sie ohne Rücksicht auf Ursprung,
Bezeichnung oder nachträgliche Beybringung der Anmeldung tarifmäßig
versteuert werden muß.
lt
Das Eingangsamt läßt die Waaren unter Verbleiungs= und Begleitschein-
Kontrole ein und sendet die ihm nur zur allgemeinen Revision dienende An-
meldung unfehlbar mit nächster Post an dasjenige Amt im Innern, wo der
Waarenführer seine Schlußabfertigung suchen will.
Das Eingangsamt hat auf den Begleitscheinen über Meß-Retourgüter
bey der betreffenden Post die dazu gehörige Anmeldung zu bezeichnen.
Dasselbe ist befugt, den Umständen nach schon an der Grenze eine
spezielle Revision der deklarirten Retour-Waaren unter Vergleichung mit
der Anmeldung vorzunehmen, wovon besonders bey baumwollenen Waaren
Anwendung zu machen ist.
S 19.
Die zu zwey verschiedenen ausländischen Messen angemeldeten Waaren
genießen freyen Durchgang, wenn noch ungeöffnete Kollis mit unverletzten Bleien
zurückkommen, oder wenn der Waarenführer die in geöffneten Kollis zurück-
kommenden Waaren einer genauen Bewährung, nach Anleitung der Ausgangs=
anmeldung im Eingangsamte unterwerfen will. Im letzteren Falle werden
Anmeldung und Verzeichniß mit rother Dinte genau berichtiget, die geöffneten