Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Preußisch. Konventionsgeld. 
von 35 bis 39 Prozent — Silbergr. 9 Pf. — — gGr. 7 Pf. 
= 40 44 - — - 10 — — **-kprt 
"· 45 5 49 · — rx 11 = — 2" 2 4 
= 50 54 2 1 - — — — 4 91 . 
·-: 55 59 - 1 - 1. — — 105 = 
: 60 = 64 l 1 2 2 -— — -ü 108 
*·": 65 69 " 1 - 8 — 2113-- 
70 e 74 " 1 2 4 — 1 - - 
„ 75 JV9 2 1 - 5. = 1 4 13 
*: 80 und 81 - 1 - 7. 1 25 = 
*·* 82„ 83 2 1 2 8 = 1 "„ 33— 
·" 84 = 85 " 1 1 9 — 1 = 1 6 
: 86 = 87 1 - 10 - 1- 5%. 
rik 88 2 89 - 1 r 11 2 — 1 r 3 “"“ 
90 Grad und darüber 2 - — -— 1—632 — 
g. 2. 
Nur diejenigen Brennereybesitzer haben Anspruch auf die vorstehende Ver- Steuen Quan- 
gütung, welche die Meischsteuer nach dem vollen Satze von 1 g9Gr. 2 HOf. 
Konv. Geld für jede 25 Maaß 1,097 Nösel Weimarisch (ein und einen hal- 
ben SGroschen für 20 Quart Preußisch) Meischraum entrichten, mindestens 
nach Verhältniß einer Produktion von 100 Eymern Branntwein zu 50 Pro- 
zent Stärke, nach dem Alkoholometer von Tralles, jährlich steuern. 
g. 3. 
Behufs der Ausfuhrverguͤtung erhaͤlt der Brennereybesitzer von dem Ge—-— Zusagescheine. 
neral-Inspektor des Thüring'schen Zoll= und Handelsvereines einen für eine 
bestimmte Frist geltenden Zusageschein, nach dem beyfolgenden Muster, worin 
die Punkte, über welche der Ausgang des Branntweines erfolgt, bestimmt 
sind. Im Falle mehrer oder über verschiedene Ausgangspunkte eintretender 
Versendungen können von dem Steueramte, in dessen Bezirke die Brennerey 
liegt, beglaubigte Abschriften des Zusagescheines in der erforderlichen Anzahl 
ertheilt werden. 
g. 4. 
Die Ausfuhr darf in der Regel nur über ein Haupt-Zollamt geschehen. 
. Jede Versendung wird mit dem Zusagescheine oder einer beglaubigten Ab- 
schrift desselben bey demjenigen Steueranme, welches die Fabrikations-Steuer er- 
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