Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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hoben hat, zur Revision gestellt. Diese ist vom Ober-Kontroleur mit Zuzie- 
hung des Steuereinnehmers oder eines anderen Revisions-Beamten zu bewirken, 
speziell auf Stärke und Menge des Branntweines zu richten; der Befund, so 
wie die zu bewirkende Versiegelung am Spund und Zapfen der Gebinde, nebst 
deren Zahl und Nummern, und die Frist, binnen welcher der Branntwein dem 
Ausgangsamte zur Revision zu stellen ist, werden auf dem Zusagescheine amt- 
lich vermerkt. . 
Bey dem Ausgangsamte wird die spezielle Revision wiederholt, und wenn 
sie, nach unverletzt befundenen Siegeln, mit dem Resultate der ersten Revision 
uͤbereinstimmt, solches auf dem Zusagescheine attestirt, ingleichen der wirkliche 
Ausgang bescheiniget, und der mit diesen Vermerken versehene Zusageschein 
von dem Ausgangsamte alsbald demjenigen Steueramte zurückgesendet, in des- 
sen Bezirke die Fabrikations = Steuer erhoben wird. 
C. 5. 
Assheun t Von dem letztgedachten Amte wird, auf dem Grunde und unter Beyfügung 
r der Zusagescheine, die Vergütungsberechnung aufgestellt und in doppelter Ausferti- 
gung an den General-Inspektor in Erfurt zur weiteren Veranlassung eingereicht. 
g. 6. 
Miu ber Eine Steuervergütung findet nur bey Versendungen, die mindestens ei- 
nen Eymer Branntwein enthalten, Statt. 
S. 7. 
WMarinum ter Der Betrag der einem Brennereyinhaber zugebilligten Ausfuhrvergütung 
keann in einem Jahre nicht über zwey Drittheile der von ihm entrichteten 
Branntweinsteuer betragen, wobey nach Maßgabe der Umstände der am An- 
fange des Jahres vorhandene Branntweinbestand mit in billige Rücksicht gezo- 
gen werden soll. 
. S. 8. 
Berlustb- An Eine erwiesene Defraudation der Fabrikations-Steuer oder eine heimliche 
Steuervergl= Wiedereinbringung des zur Ausfuhr deklarirten Branntweines zieht, außer der 
zung. gesetzlichen Bestrafung, den Verlust des Anspruches auf Steuervergütung für 
die Zukunft nach sich. Nicht minder kann bey dringendem Verdachte einer be- 
gangenen Defraudation dieser Anspruch zurückgenommen werden. 
Weimar den 20. Oktober 1837. 
Großherzoglich Sächsisches Stants-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freyherr von Gersdorff.
	        
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