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fuͤr den Frennere nl. u W. ösch zu r 11. " das Jahr 18.
Der Brennereybesitzer Herr W. V., welcher in seiner zu V. V. gelegenen
Branntweinbrennerey die Meischsteuer nach dem vollen Satze von einem und
einem halben Preußischen Silbergroschen für zwanzig Preußische Quart Meisch-
raum erlegt und mindestens nach Verhältniß einer Produktion von hundert
Preußischen Eymern Branntwein zu 50 Prozent Starke nach dem Alkoholo-
meter von Tralles jährlich die Steuer entrichtet, wird hiermit die Zusicherung
ertheilt, daß, wenn er diesen selbst gewonnenen Branntwein in Mengen von
mindestens einem Preußischen Eymer und unter Beobachtung der im Regula-
tive vom 20. Oktober 1834 vorgeschriebenen Kontrole-Formen nach dem nicht
zum Gebiethe des Gesammt-Zollvereines gehörigen Auslande über doas
Haupt-Zollamt zu V. W. ausführt, er davon die Fabrikations-Steuer bis zum
Betrage von zwey Drittheilen der von ihm im Jahre 183 zu entrichtenden
Branntweinsteuer nach den in dem gedachten Regulative bestimmten Sätzen
vergütet erhalten soll.
Erfurt den tkten
(L. S.)
Der General-Inspektor des Thüring'schen Zoll= und
Handels-Vereines.
Nach tra g
zu dem Regulative wegen Behandlung der über die Grenzen des
Gebiethes des Gesammt-Zollvereines mit den Fahrposten
eingehenden W Waaren.
Zu dem Regulative wegen Behandlung der über die Grenzen des Ge-
biethes des Gesammt-Zollvereines mit den Fahrposten eingehenden Waaren
vom 16. Dezember 1833 werden hiermit folgende nachträgliche Bestimmun-
gen ertheilt:
o 1.
Sollen Gegenstände , die im freyen Verkehr sind, von einem vereinslän- —
dischen nach einem anderen vereinsländischen Orte versendet werden, wobey die biron nach
Post durch das nicht zum Gebiethe des Gesammt-Zollvereines gehörige Aus. n
land geht, dann muß der Absender der zu versendenden Waare eine Erklärung res Auelin-
offen beyfügen.