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Bekanntmachungen.
I. Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, haben gnaͤdigst geruhet,
einer, von dem Unteroffizier-Korps des Großherzogl. Sachsischen ersten Linien-
Infanterie -Bataillons für sich und ihre Hinterlassenen errichteten Unter-
stützungs= und Witwenkasse, die Rechte einer milden Stiftung zu ver-
leihen. Hiernach steht derselben
1) an dem Vermögen der jedesmaligen Verwalter des Fonds ein gesetzli-
ches Pfandrecht wegen aller Ansprüche aus der Administration zuz
2) sind ihr in Betreff prozessualischer Vernachlassigungen ihrer Vertreter
gleiche Gerechtsame, wie den Nr. XIV des Gesetzes vom 16. May
1823 genannten Subjekten beygeleget;
3) findet in Hinsicht der Freyheit von Gerichtskosten die Bestimmung des
Gesetzes vom 1. May 1833 F. 4 Nr. 5 und des darin angezogenen
Gesebes vom 17. Juny 1823 auf sie Anwendung.
In Folge diesfallsigen höchsten Befehls vom ½l# dieses Monathes wird
dieses hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 21. Oktober 1834.
Großherzoglich Süächsische Landesregierung.
von Müller.
II. Es sind zeither einige Fälle vorgekommen, wo diefenigen, welche
Biergebradude abgebrauet haben, das letztere früher aus dem Brauhause haben
abtragen lassen, bevor von ihnen, in Gemäßheit der auödrücklichen Vorschrift
des F. 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1833 über die Biermalz-Schrot-
steuer, die zu erlegende Biersteuer entrichtet worden ist. Auf allerhöchsten Be-
fehl wird deshalb die in der angeführten Gesetzesstelle enthaltene Anordnung
den hierunter betroffenen Steuerpflichtigen hiermit nochmahls eingeschärfet,
mit dem weiteren Eröôffnen, daß für die Zukunft die gedachte Vorschrift ohne
weitere Nachsicht zur Amvendung gebracht, nahmentlich auch auf die Entschul-
digung, es habe zu Bezahlung der Steuern augenblicklich an den nöthigen Geld-
mitteln gefehlt, keine Rücksicht weiter genommen werden wird, da solche vor-
her zu beschaffen waren.
Weimar den 3. November 1834.
Großherzoglich Sächsisches Landschafts-Kollegium.
Ch. Weyland.