Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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g. 1. 
Die Dienstauszeichnung für Offiziere, Unter-Offiziere und Soldaten soll 
aus einem schwarzen Kreuze bestehen, auf dessen Mittelschild auf der Vorder- 
seite der verschlungene Nahmenszug Sr. Koniglichen Hoheit, des Großher= 
zogs, und darüber die Königliche Krone, auf der Rückseite aber in einem 
Eichenkranze die Zahl der Dienstjahre angebracht, sich befindet, deren treue 
und vorwurfsfreye Ableistung zur Verleihung dieser Dienstauszeichnung als 
Bedingung festgesezt ist. 
g. 2. 
Dieses Kreuz soll in zwey Klassen bestehen, deren erstere am Rande eine 
silberne Einfassung zur Unterscheidung erhaͤlt. Die Kreuze beyder Klassen wer- 
den an dem landesfarbigen Bande auf der linken Seite der Brust getragen. 
g. 3. 
Auf die erste Klasse giebt eine vollendete zwanzigjaͤhrige und auf die 
zweyte Klasse eine vollendete zehenjaͤhrige treu und vorwurfsfrey geleistete 
Dienstzeit Anspruch. 
Der Inhaber des Kreuzes zweyter Klasse, welcher nach zwanzigjaͤhriger 
Dienstzeit fuͤr wuͤrdig erachtet wird, das Kreuz erster Klasse zu tragen, hat 
bey dem Empfange des letzteren jenes zurückzugeben. 
Den Offizieren werden die Jahre, welche sie als Unter-Offiziere oder 
Soldaten gedient haben, nicht aber die in Bildungsanstalten zugebrachten 
Jahre mit angerechnet. 
Jedes Kriegsjahr, d. h. jeder während eines Jahres wirklich mitgemachte 
Feldzug wird den Offizieren, Unter-Offizieren und Soldaten für zwey Dienst- 
jahre gerechnet. 
In der Regel wird die Zeit der Kriegsgefangenschaft bey Berechnung 
der Dienstzeit nicht mit gezahlt. Ausnahmen werden jedoch für besondere Fälle 
vorbehalten, z. B. wenn die Gefangenschaft Folge einer Verwundung war. 
g. 4. 
Als Bedingung zur Verleihung wird wirkliche Dienstleistung bey dem ak- 
tiven Bestande, die nicht durch Austritt aus dem Dienste, und bey unter-
	        
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