Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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S. 12. 
Auch die nicht Streitbaren haben auf die Ertheilung des Dienstauszeich- 
nungs-Kreuzes unter den vorstehenden Bedingungen Anspruch. 
Bestimmungen über die Prämien-Zulage. 
g. 18. 
Einen Anspruch auf die Praͤmien-Zulage kann lediglich die in dem 9. 7 
bedingte tadellose Auffuͤhrung und das Dienstalter begruͤnden, indem ausschluͤs- 
sig der Feldwebel, jedoch einschlüssig der Stabs-Furiere, die sechs am läng- 
sten dienenden Unter-Offiziere beyder Bataillons monathlich Einen Thaker 
acht Groschen, und die darauf folgenden zwölf am längsten dienenden 
sechszehen Groschen zu ihrem monathlichen Gehalte als Ertra-Zulage empfan- 
gen sollen, wenn der vorerwähnte §. in Bezug auf ihre Würdigkeit Anwen- 
dung findet. 
8. 14. 
Die Ermittelung und Auswahl unter den Unter-Offizieren fuͤr die Er— 
theilung der Prämien= Zulage soll gleichfalls unter Leitung der obersten Mili- 
tär-Behörde von der im F. 11 bemerkten Kommission bewerkstelligt werden, 
und es ist als Regel anzunehmen, daß nicht das Dienstalter in der Charge, 
sondern die abgeleistete ganze Dienstzeit als Soldat und Unter-Offiier die 
Reihenfolge zum Eintritt in den Genuß der fraglichen Zulage bestimmen soll. 
g. 15. 
Dienstjahre eines Stellvertreters können nur dann Anspruch auf Verlei- 
hung der Prämien-Zulage gewähren, wenn von Seiten der im §F. 11 erwähn- 
ten Kommission ein bevorwortender Antrag deshalb gestellt wird. 
Sobald jedoch einer der Unter-Offiziere, welcher vermöge seines Dienst- 
alters und seiner tadellosen Aufführung auf den Genuß der Prämien-Zulage 
Anspruch zu machen hätte, zum Polizey-Ordonnanzdienst kommandirt sich be- 
findet, oder auf irgend eine andere Weise einen Ertra-Zuschuß aus der Kriegs- 
kasse, genießt, dessen Betrag die Praämien-Zulage übersteigt: so kann derselbe 
so lange auf deren Auszahlung keinen weiteren Anspruch machen, als er sich
	        
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