Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Entscheidung der Streitigkeiten zwischen den Regierungen und den Ständen 
betreffenden zwölf Artikel, welche die Bevollmächtigten der sämmtlichen Bun- 
desregierungen bey den im Laufe dieses Jahres zu Wien Statt gefundenen Ka- 
binets- Konferenzen vereinbaret haben, zum Bundesgesetz erhoben worden: 
Art. 1. 
Für den Fall, daß in einem Bundesstaate zwischen der Regierung und 
den Ständen über die Auslegung der Verfassung, oder über die Grenzen der 
bey Ausübung bestimmter Rechte des Regenten den Ständen eingeradumten Mit- 
wirkung, nahmentlich durch Verweigerung der zur Führung einer den Bundes- 
pflichten und der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mit- 
tel, Irrungen entstehen, und alle verfassungsmäßige und mit den Gesetzen 
vereinbarliche Wege zu deren genügenden Beseitigung ohne Erfolg eingeschla- 
gen worden sind, verpflichten sich die Bundesglieder, als solche, gegen einan- 
der, ehe sie die Dazwischenkunft des Bundes nachsuchen, die Entscheidung sol- 
cher Streitigkeiten durch Schiedsrichter auf dem in den folgenden Artikeln be- 
zeichneten Wege zu veranlassen. 
Art. 2. 
Um das Schiedsgericht zu bilden, ernennet jede der siebenzehen Stimmen 
des engeren Rathes der Vundesversammlung aus den von ihr repräsentirten 
Staaten, von drey zu drey Jahren, zwey durch Charakter und Gesinnung aus- 
gezeichnete Männer, welche durch mehrjährigen Dienst hinlängliche Kenntnisse 
und Geschäftöbildung, der eine im juridischen, der andere im administrativen 
Fache, erprobt haben. Die erfolgten Ernennungen werden von den einzelnen 
Regierungen der Bundeöversammlung angezeigt, und von dieser, sobald die 
Anzeigen von allen siebenzehen Stimmen eingegangen sind, öffentlich bekannt ge- 
macht. Eben so werden die durch freywilligen Rücktritt, durch Krankheit oder 
Tod eineS Spruchmannes, vor Ablauf der bestimmten Zeit eintretenden Erle- 
digungen von den Regierungen für die noch übrige Dauer der dreyjährigen 
Frist sofort ergänzet. 
Das Verhaltniß dieser 34 Spruchmänner zu den Regierungen, welche sie 
ernannt haben, bleibt unverändert, und es giebt ihnen die Ernennung zum 
Spruchmann auf Gehalt oder Rang keinen Anspruch.
	        
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