Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Art. 3. 
Wenn, in dem Art. 1 bezeichneten Falle, der Weg einer schiedsrichter- 
lichen Entscheidung betreten wird: so erstattet die betreffende Regierung hie- 
von Anzeige an die Bundesversammlung, und es werden aus der bekannt ge- 
machten Liste der 34 Spruchmaͤnner in der Regel sechs Schiedsrichter, und 
zwar drey von der Regierung und drey von den Staͤnden, ausgewaͤhlt; die 
von der betheiligten Regierung ernannten Spruchmaͤnner sind von der Wahl 
zu Schiedsrichtern fuͤr den gegebenen Fall ausgeschlossen, sofern nicht beyde 
Theile mit deren Zulassung einverstanden sind. Es bleibt dem Uebereinkommen 
beyder Theile überlassen, sich auf die Wahl von zwey oder vier Schiederich- 
rern zu beschränken, oder deren Zahl auf acht auszudehnen. 
Die gewahlten Schiedsrichter werden von der betreffenden Regierung der 
Bundesversammlung angezeigt. Erfolgt, in dem Falle der Vereinbarung über 
die Berufung an das Schiedsgericht, und nachdem die Regierung den Stän- 
den die Liste der Spruchmänner mitgetheilt hat, die Wahl der Schiederichter 
mcht binnen vier Wochen: so ernennet die Bundesversammlung die letzteren 
statt des säumigen Theiles. 
Art. 4. 
Die Schiedsrichter werden von der Bundesversammlung, mittelst ihrer 
Regierung, von der auf sie gefallenen Ernennung in Kenntniß gesebet, und auf- 
gefordert, einen Obmann aus der Zahl der übrigen Spruchmänner zu wählen;: 
bey Gleichheit der Stimmen wird ein Obmann von der Bundesversammlung 
ernannt. 
Art. 5. 
Die von der betreffenden Regierung bey der Bundesversammlung einge- 
reichten Akten, in welchen die Streitfragen bereits durch gegenseitige Denkschrif- 
ten oder auf andere Art festgestellt seyn müssen, werden dem Obmann über- 
sendet, welcher die Abfassung der Relation und der Korrelation zwey Schiedörich- 
tern überträgt, deren Einer aus den von der Regierung, der Andere aus den 
von den Ständen Erwählten zu nehmen ist. 
Art. 6 
Demnächst versammeln sich die Schiedsrichter, einschlüssig des Obman- 
nes, an einem von beyden Theilen zu bestimmenden, oder, in Ermangelung 
einer Uebereinkunft, von der Bundesversammlung zu bezeichnenden Orte, und 
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