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entscheiden, nach ihrem Gewissen und eigener Einsicht, den streitigen Fall durch
Mehrheit der Stimmen.
Art. 7.
Sollten die Schiedsrichter zur Fällung des definitiven Spruches eine n-
here Ermittelung oder Aufklärung von Thatsachen für unumgänglich nothwen-
dig erachten: so werden sie dieses der Bundesversammlung anzeigen, welche die
Ergänzung der Akten durch den Bundestags-Gesandten der betheiligten Regie-
rung bewirken läßt.
Art. 8.
Sofern nicht in dem zuletzt bezeichneten Falle eine Verzögerung unver-
meidlich wird, muß die Entscheidung spatestens binnen vier Monathen, von der
Ernennung des Obmannes an gerechnet, erfolgen, und bey der Bundesver-
sammlung zur weiteren Mittheilung an die betheiligte Regierung eingereicht
werden.
Art. 9.
Der schiedsrichterliche Ausspruch hat die Kraft und Wirkung eines aus-
trägal-gerichtlichen Erkenntnisses, und die bundesgesetzliche Erekutions-Ordnung
findet hierauf ihre Anwendung.
Bey Streitigkeiten uber die Ansätze eines Budgets insbesondere erstreckt
sich diese Kraft und Wirkung auf die Dauer der Steuerbewilligungs-Periode,
welche das in Frage stehende Budget umfaßt.
Art. 10.
Sollten sich über den Betrag der durch das schiedsrichterliche Verfahren
veranlaßten, dem betheiligten Staate in ihrem ganzen Umfange zur Last fal-
lenden Kosten, Anstände ergeben: so werden diese durch Festsetzung von Sei-
ten der Bundesversammlung erlediget.
Art. 11.
Das in den vorstehenden Art. 1 bis 10 näher bezeichnete Schiedögericht
findet auch zur Schlichtung der in den freyen Städten zwischen den Senaten
und den verfassungsmaßigen bürgerlichen Behörden derselben sich etwa ergeben-
den Irrungen und Streitigkeiten analoge Anwendung.