Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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desversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich 
nicht auf vorgängige Aufforderung freywillig dazu versteht, durch die ihr zu 
diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat. 
Art. 21. 
Die Bundesversammlung hat in allen, nach Vorschrift der Bundes-Akte 
bey ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundeöglieder die Vermittelung durch 
einen Ausschuß zu versuchen. Konnen die entstandenen Streitigkeiten auf die- 
sem Wege nicht beygelegt werden: so hat sie die Entscheidung derselben durch 
eine Austrägal-Instanz zu veranlassen, und dabey, so lange nicht wegen der 
Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderweitige Uebereinkunft zwischen den 
Bundesgliedern Statt gefunden hat, die in dem Bundestags-Beschlusse vom 
sechszehenten Juny achtzehen hundert und siebenzehen enthaltenen Vorschriften, 
sowie den in Folge gleichzeitig an die Bundestags-Gesandten ergehender In- 
struktionen zu fassenden besonderen Beschluß zu beobachten. « 
Art. 22. 
Wenn nach Anleitung des obgedachten Bundestags-Beschlusses der oberste 
Gerichtöhof eines Bundesstaates zur Austrägal Instanz gewählt ist: so stehet 
demselben die Leitung des Prozesses und die Entscheidung des Streites in 
allen seinen Haupt= und Nebenpunkten uneingeschränkt und ohne alle weitere 
Einwirkung der Bundesversammlung oder der Landesregierung zu. Letztere 
wird jedoch, auf Antrag der Bundcsversammlung, oder der streitenden Theile, 
im Falle einer Zögerung von Seiten des Gerichtes, die zur Beforderung der 
Entscheidung nöthigen Verfügungen erlassen. · 
Art. 23. 
Wo keine besonderen Entscheidungs-Normen vorhanden sind, hat das 
Austrägal-Gericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormahls von 
den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, in so fern solche auf 
die jetzigen Verhältnisse der Bundesglieder noch anwendbar sind, zu erkennen. 
Art. 24. 
Es stehet ubrigens den Bundeögliedern frey, sowohl bey einzelnen vor- 
kommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle, wegen besonderer Aus-
	        
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