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desversammlung, wenn der Bundesstaat, gegen welchen er gerichtet ist, sich
nicht auf vorgängige Aufforderung freywillig dazu versteht, durch die ihr zu
diesem Ende angewiesenen Mittel zu bewirken hat.
Art. 21.
Die Bundesversammlung hat in allen, nach Vorschrift der Bundes-Akte
bey ihr anzubringenden Streitigkeiten der Bundeöglieder die Vermittelung durch
einen Ausschuß zu versuchen. Konnen die entstandenen Streitigkeiten auf die-
sem Wege nicht beygelegt werden: so hat sie die Entscheidung derselben durch
eine Austrägal-Instanz zu veranlassen, und dabey, so lange nicht wegen der
Austrägal-Gerichte überhaupt eine anderweitige Uebereinkunft zwischen den
Bundesgliedern Statt gefunden hat, die in dem Bundestags-Beschlusse vom
sechszehenten Juny achtzehen hundert und siebenzehen enthaltenen Vorschriften,
sowie den in Folge gleichzeitig an die Bundestags-Gesandten ergehender In-
struktionen zu fassenden besonderen Beschluß zu beobachten. «
Art. 22.
Wenn nach Anleitung des obgedachten Bundestags-Beschlusses der oberste
Gerichtöhof eines Bundesstaates zur Austrägal Instanz gewählt ist: so stehet
demselben die Leitung des Prozesses und die Entscheidung des Streites in
allen seinen Haupt= und Nebenpunkten uneingeschränkt und ohne alle weitere
Einwirkung der Bundesversammlung oder der Landesregierung zu. Letztere
wird jedoch, auf Antrag der Bundcsversammlung, oder der streitenden Theile,
im Falle einer Zögerung von Seiten des Gerichtes, die zur Beforderung der
Entscheidung nöthigen Verfügungen erlassen. ·
Art. 23.
Wo keine besonderen Entscheidungs-Normen vorhanden sind, hat das
Austrägal-Gericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormahls von
den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, in so fern solche auf
die jetzigen Verhältnisse der Bundesglieder noch anwendbar sind, zu erkennen.
Art. 24.
Es stehet ubrigens den Bundeögliedern frey, sowohl bey einzelnen vor-
kommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle, wegen besonderer Aus-