F. 10.
Sollten jedoch diejenigen, welche Spielkarten besitzen, die bereits nach
Vorschrift des Kap. VII . 5 des Impost-Regulatives vom 27. November 1821
verimpostet und gestempelt sind, diese Karten noch über den 1. April 1834
hinaus besitzen, selbst gebrauchen oder verkaufen wollen: so bleibt ihnen dieses
m unter der Bedingung nachgelassen, daß sie dieselben noch vor dem gedachten
Tage bey dem bestellten Stempelamte im Großherzoglichen Landschafts-Kasse-
gebaude zu Weimar, zu anderweiter Stempelung mit dem obenbezeichneten
Stempel, produziren und sofort, zu einiger Gleichstellung mit den im F. 8 fest-
gesetzten Preisen, noch nachträglich in Kassegeld erlegen:
von 1 Spiel Tarock-Karten 4 GEr. 6 Pf.
von 1 Spiel französischer Karten, nach Ver-
schiedenheit der Art und Güute 8 Gr. 21 Gr. 2 Er.
von 1 Spiel deutscher Karten, nach Ver-
schiedenheit der Gue 2 Gr. 1 Gr. 6 P.
Die Beurtheilung und Bestimmung der Klasse, wohin jedes Spiel zu
rechnen, somit des zu erlegenden Abgabesatzes, stehet dem Stempelamte zu.
urkundlich ist gegemwärtiges Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden, auch der
Befehl ergangen, daß solches durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen
Kunde und zur Nachachtung aller Unserer Unterthanen gebracht werde.
So geschehen und gegeben Weimar den 2. Januar 1834.
Carl Friedrich.
Frepherr von Gersdorff. D. Schweitzer.
Gese 6 ç„
über das Spielkarten-Monopol vdt. Ernst Müller.
und den Spielkarten= Stempel
im Großherzogthume Sachsen-
Weimar-Eisenach.