Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Art. 28. 
Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in mehren Bundes- 
staaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge bedroht sind, und dage- 
gen nur durch Zusammenwirken der Gesammtheit zureichende Maßregeln er- 
griffen werden können: so ist die Bundesversammlung befugt und berufen, 
nach vorgängiger Rücksprache mit den zunächst bedroheten Regierungen, solche 
Maßregeln zu berathen und zu beschließen. 
Art. 29. 
Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justiz-Verweigerung eintritt, 
und auf gesetzlichen Wegen ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann: so 
liegt der Bundesversammlung ob, erwiesene, nach der Verfassung und den be- 
stehenden Gesetzen jedes Landes zu beurtheilenden Beschwerden über verwei- 
gerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, und darauf die gerichtliche 
Hülfe bey der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben hat, 
zu bewirken. 
Art. 30. 
Wenn Forderungen von Privat-Personen deshalb nicht befriedigt werden 
können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten, zwischen meh- 
ren Bundeögliedern zweifelhaft oder bestritten ist: so hat die Bundesver- 
sammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderst eine Ausgleichung auf 
gütlichem Wege zu versuchen, im Falle aber, daß dieser Versuch ohne Er- 
folg bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundesglieder sich nicht in ei- 
ner zu bestimmenden Frist über ein Kompromiß vereinigten, die rechtliche 
Entscheidung der streitigen Vorfrage durch eine Austrägal-Instanz zu ver- 
anlassen. 
Art. 31. 
Die Bundesversammlung hat das Recht und die Verbindlichkeit, für 
die Vollziehung der Bundes-Akte und übrigen Grundgesetze des Bundes, der 
in Gemäßheit ihrer Kompetenz von ihr gefaßten Beschlüsse, der durch Aus- 
trage gefällten schiedsrichterlichen Erkenntnisse, der unter die Gewährleistung 
des Bundes gestellten kompromissarischen Entscheidungen und der am Buwdes- 
tage vermittelten Vergleiche, sowie für die Aufrechthaltung der von dem Bunde
	        
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