Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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uͤbernommenen besonderen Garantien, zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach 
Erschöpfung aller anderen bundesverfassungsmäßigen Mittel, die erforderlichen 
Exekutions-Maßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer besonderen Ere- 
kutions-Ordnung dieserhalb festgesetzten Bestimmungen und Normen, in Anwen- 
dung zu bringen. 
Art. 32. 
Da jede Bundeöregierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der 
Bundesbeschlüsse zu halten, der Bundesversammlung aber eine unmittelbare 
Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundcsstaaten nicht zustehet: so 
kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Erekutions-Verfahren 
Statt finden. Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn eine 
Bundeöregierung, in Ermangelung eigener zureichenden Mittel, selbst die Hülfe 
des Bundes in Anspruch nimmt, oder wenn die Bundesversammlung unter 
den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Umständen zur Wiederherstel- 
lung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einzuschreiten ver- 
pflichtet ist. Im ersten Falle muß jedoch immer in Uebereinstimmung mit 
den Antragen der Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, 
verfahren, und im zweyten Falle ein Gleiches, sobald die Regierung wieder 
in Thatigkeit gesetzt ist, beobachtet werden. 
  
Art. 33. 
Die Erxekutions-Maßregeln werden im Nahmen der Gesammtheit des 
Bundes beschlossen und ausgeführt. Die Bundesversammlung ertheilt zu dem 
Ende, mit Berücksichtigung aller Lokal-Umstände und sonstigen Verhältnisse, 
einer oder mehren, bey der Sache nicht betheiligten Regierungen, den Auf- 
trag zur Vollziehung der beschlossenen Maßregeln, und bestimmt zugleich so- 
wohl die Stärke der dabey zu verwendenden Mannschaft, als die nach 
dem jedesmahligen Zwecke des Erekutions-Verfahrens zu bemessende Dauer 
deßselben. 
Art. 34. 
Die Regierung, an welche der Auftrag gerichtet ist, und welche solchen 
als eine Bundespflicht zu uͤbernehmen hat, ernennt zu diesem Behufe einen 
Civil-Kommissar, der, in Gemaͤßheit einer, nach den Bestimmungen der Bun- 
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