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uͤbernommenen besonderen Garantien, zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach
Erschöpfung aller anderen bundesverfassungsmäßigen Mittel, die erforderlichen
Exekutions-Maßregeln, mit genauer Beobachtung der in einer besonderen Ere-
kutions-Ordnung dieserhalb festgesetzten Bestimmungen und Normen, in Anwen-
dung zu bringen.
Art. 32.
Da jede Bundeöregierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der
Bundesbeschlüsse zu halten, der Bundesversammlung aber eine unmittelbare
Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundcsstaaten nicht zustehet: so
kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Erekutions-Verfahren
Statt finden. Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn eine
Bundeöregierung, in Ermangelung eigener zureichenden Mittel, selbst die Hülfe
des Bundes in Anspruch nimmt, oder wenn die Bundesversammlung unter
den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Umständen zur Wiederherstel-
lung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einzuschreiten ver-
pflichtet ist. Im ersten Falle muß jedoch immer in Uebereinstimmung mit
den Antragen der Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird,
verfahren, und im zweyten Falle ein Gleiches, sobald die Regierung wieder
in Thatigkeit gesetzt ist, beobachtet werden.
Art. 33.
Die Erxekutions-Maßregeln werden im Nahmen der Gesammtheit des
Bundes beschlossen und ausgeführt. Die Bundesversammlung ertheilt zu dem
Ende, mit Berücksichtigung aller Lokal-Umstände und sonstigen Verhältnisse,
einer oder mehren, bey der Sache nicht betheiligten Regierungen, den Auf-
trag zur Vollziehung der beschlossenen Maßregeln, und bestimmt zugleich so-
wohl die Stärke der dabey zu verwendenden Mannschaft, als die nach
dem jedesmahligen Zwecke des Erekutions-Verfahrens zu bemessende Dauer
deßselben.
Art. 34.
Die Regierung, an welche der Auftrag gerichtet ist, und welche solchen
als eine Bundespflicht zu uͤbernehmen hat, ernennt zu diesem Behufe einen
Civil-Kommissar, der, in Gemaͤßheit einer, nach den Bestimmungen der Bun-
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