Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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desversammlung, von der beauftragten Regierung zu ertheilenden besonderen In- 
struktion, das Exekutions-Verfahren unmittelbar leitet. — Wenn der Auf- 
trag an mehre Regierungen ergangen ist: so bestimmt die Bundesversammlung, 
welche derselben den Civil-Kommissar zu ernennen hat. Die beauftragte Re- 
gierung wird, während der Dauer des Erekutions-Verfahrens, die Bundesver- 
sammlung von dem Erfolge desselben in Kenntniß erhalten, und sie, sobald 
der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des Geschäftes unter- 
richten. 
Art. 35. 
Der Bund hat als Gesammtmacht das Recht, Krieg, Frieden, Bündnisse 
und andere Verträge zu beschließen. Nach dem im zweyten Artikel der Bun- 
des= Akte ausgesprochenen Zwecke des Bundes übt derselbe aber diese Rechte 
nur zu seiner Selbstvertheidigung, zur Erhaltung der Selbstständigkeit und 
dußeren Sicherheit Deutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit 
der einzelnen Bundesstaaten aus. 
Art. 86. 
Da in dem eilften Artikel der Bundes-Akte alle Mitglieder des Bundes 
sich verbindlich gemacht haben, sowohl ganz Deutschland, als jeden einzelnen 
Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen, und sich gegenseitig ihre 
sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen zu garantiren: so kann 
kein einzelner Bundesstaat von Auswärtigen verletzt werden, ohne daß die 
Verletzung zugleich und in demselben Maße die Gesammtheit des Bundes kreffe. 
Dagegen sind die einzelnen Bundesstaaten verpflichtet, von lihrer Seite 
weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staaten 
solche zuzufügen. Sollte von Seiten eines fremden Staates über eine von 
einem Mitgliede des Bundes ihm widerfahrene Verletzung bey der Burdesver- 
sammlung Beschwerde geführt, und diese gegründet befunden werden: so liegt 
der Bundcesversammlung ob, das Bundeöglied, welches die Beschwerde veran- 
laßt hat, zur schleunigen und genügenden Abhülfe aufzufordern, und mit die- 
ser Auffordcrung, nach Befinden der Umstände, Maßregeln, wodurch weiteren 
friedestorenden Folgen zur rechten Zeit vorgebeugt werde, zu verbinden. 
 
	        
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