Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Art. 40. 
Sieht sich der Bund zu einer förmlichen Kriegserklärung genöthigt: so 
kann solche nur in der vollen Versammlung nach der für dieselbe vorgeschrie- 
benen Stimmenmehrheit von zweny Dritttheilen beschlossen werden. 
Art. 41. 
Der in der engeren Versammlung gefaßte Beschluß über die Wirklichkeit 
der Gefahr eines feindlichen Angriffes verbindet sämmtliche Bundesstaaten zur 
Theilnahme an den vom Bundestage nothwendig erachteten Vertheidigungs- 
Maßregeln. Gleicherweise verbindet die in der vollen Versammlung ausge- 
sprochene Kriegserklärung sämmtliche Bundesstaaten zur unmittelbaren Theil- 
nahme an dem gemeinschaftlichen Kriege. " 
Art. 42. 
Wenn die Vorfrage, ob Gefahr vorhanden ist, durch die Stimmenmehr= 
heit verneinend entschieden wird: so bleibt nichts desto weniger denjenigen 
Bundesstaaten, welche von der Wirklichkeit der Gefahr überzeugt sind, unbe- 
nommen, gemeinschaftliche Vertheidigungs-Maßregeln unter einander zu ver- 
abreden. 
Art. 43. 
Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und Beschützung einzelner 
Bundesstaaten gilt, einer der streitenden Theile auf die förmliche Vermittelung 
des Bundes anträgt: so wird derselbe, in so fern er es der Lage der Sachen 
und seiner Stellung angemessen findet, unter vorausgesebztter Einwilligung des 
anderen Theiles, diese Vermittelung ubernehmen; jedoch darf dadurch der Be- 
schluß wegen der zur Sicherheit des Bundesgebiethes zu ergreifenden Verthei- 
digungs-Maßregeln nicht aufgehalten werden, noch in der Ausführung der 
bereits beschlossenen ein Stillstand oder eine Verzögerung eintreten. 
Art. 44. 
Bey ausgebrochenem Kriege stehet jedem Bandesstaate frey, zur gemein- 
samen Vertheidigung eine größerc Macht zu stellen, als sein Bundes-Kontin-
	        
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