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gent betraͤgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht keine Forderung an den Bund
Statt finden.
Art. 45.
Wenn in einem Kriege zwischen auswaͤrtigen Maͤchten oder in anderen
Faͤllen Verhaͤltnisse eintreten, welche die Besorgniß einer Verletzung der Neu-
tralitaͤt des Bundesgebiethes veranlassen: so hat die Bundesversammlung ohne
Verzug im engeren Rathe die zur Behauptung dieser Neutralität erforderlichen
Maßregeln zu beschließen.
Art. 46.
Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich außerhalb des Bundesgebiethes
Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als Europaische Macht einen Krieg:
so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen des Bundes nicht
beruhrender Krieg, dem Bunde ganz fremd.
Art. 47.
In den Fällen, wo ein solcher Bundesstaat in seinen außer dem Bunde
belegenen Besihungen bedrohet oder angegriffen wird, tritt für den Bund die
Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vertheidigungs = Maßregel, oder zur Theil-
nahme und Hülfsleistung nur in so fern ein, als derselbe, nach vorgängiger
Berathung durch Stimmenmehrheit in der engeren Versammlung, Gefahr für
das Bundesgebieth erkennt. — Im letzteren Falle finden die Vorschriften der
vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige Amvendung.
Art. 48.
Die Bestimmung der Bundes-Akte, vermöge welcher, nach ein Mahl
erklärtem Bundeskriege, kein Mitglied des Bundes einseitige Unterhandlungen
mit dem Feinde eingehen, noch einfeitig Waffenskillstand oder Frieden schließen
darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb des Bundes Be-
sitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich.
Art. 49.
Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Abschluß des Frie-
dens oder eincs Waffenstillstandes Statt finden: so hat die Bundesversamm-