Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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gent betraͤgt; es kann jedoch in dieser Hinsicht keine Forderung an den Bund 
Statt finden. 
Art. 45. 
Wenn in einem Kriege zwischen auswaͤrtigen Maͤchten oder in anderen 
Faͤllen Verhaͤltnisse eintreten, welche die Besorgniß einer Verletzung der Neu- 
tralitaͤt des Bundesgebiethes veranlassen: so hat die Bundesversammlung ohne 
Verzug im engeren Rathe die zur Behauptung dieser Neutralität erforderlichen 
Maßregeln zu beschließen. 
Art. 46. 
Beginnt ein Bundesstaat, der zugleich außerhalb des Bundesgebiethes 
Besitzungen hat, in seiner Eigenschaft als Europaische Macht einen Krieg: 
so bleibt ein solcher, die Verhältnisse und Verpflichtungen des Bundes nicht 
beruhrender Krieg, dem Bunde ganz fremd. 
Art. 47. 
In den Fällen, wo ein solcher Bundesstaat in seinen außer dem Bunde 
belegenen Besihungen bedrohet oder angegriffen wird, tritt für den Bund die 
Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vertheidigungs = Maßregel, oder zur Theil- 
nahme und Hülfsleistung nur in so fern ein, als derselbe, nach vorgängiger 
Berathung durch Stimmenmehrheit in der engeren Versammlung, Gefahr für 
das Bundesgebieth erkennt. — Im letzteren Falle finden die Vorschriften der 
vorhergehenden Artikel ihre gleichmäßige Amvendung. 
Art. 48. 
Die Bestimmung der Bundes-Akte, vermöge welcher, nach ein Mahl 
erklärtem Bundeskriege, kein Mitglied des Bundes einseitige Unterhandlungen 
mit dem Feinde eingehen, noch einfeitig Waffenskillstand oder Frieden schließen 
darf, ist für sämmtliche Bundesstaaten, sie mögen außerhalb des Bundes Be- 
sitzungen haben oder nicht, gleich verbindlich. 
Art. 49. 
Wenn von Seiten des Bundes Unterhandlungen über Abschluß des Frie- 
dens oder eincs Waffenstillstandes Statt finden: so hat die Bundesversamm-
	        
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