154
lung zu spezieller Leitung derselben einen Ausschuß zu bestellen, zu dem Unter-
handlungsgeschaͤfte selbst aber eigene Bevollmaͤchtigte zu ernennen und mit ge-
hoͤrigen Instruktionen zu versehen. Die Annahme und Bestaͤtigung eines Frie-
densvertrages kann nur in der vollen Versammlung geschehen.
Art. 50.
In Bezug auf die auswärtigen Verhältnisse überhaupt liegt der Bundes-
versammlung ob:
1) als Organ der Gesammtheit des Bundes für die Aufrechthaltung fried-
licher und freundschaftlicher Verhältnisse mit den auswärtigen Staaten
Sorge zu tragen;
2) die von fremden Mächten bey dem Bunde beglaubigten Gesandten an-
zunehmen, und, wenn es nöthig befunden werden sollte, im Nahmen
des Bundes Gesandte an fremde Mächte abzuordnen;
3) in eintretenden Fällen Unterhandlungen für die Gesammtheit des Bun-
des zu führen und Verträge für denselben abzuschließen;
4) auf Verlangen einzelner Bundesregierungen, für dieselben die Verwen-
dung des Bundes bey fremden Regierungen, und, in gleicher Art,
auf Verlangen fremder Staaten, die Dazwischenkunft des Bundes bey
einzelnen Bundesgliedern eintreten zu lassen.
Art. 51.
Die Bundesversammlung ist ferner verpflichtet, die auf das Militr-
Wesen des Bundes Bezug habenden organischen Einrichtungen, und die zur
Sicherstellung seines Gebiethes erforderlichen Vertheidigungs -Anstalten zu be-
schließen.
Art. 52.
Da zu Erreichung der Zwecke und Besorgung der Angelegenheiten des
Bumdes von der Gesammtheit der Mitglieder Geldbeytrage zu leisten sind:
so hat die Bundesversammlung