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Art. 55.
Den souverainen Fürsten der Bundesstaaten bleibt überlassen, diese in-
neren Landesangelegenheiten, mit Berücksichtigung sowohl der früherhin gesetz-
lich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltenden Verhält=
nisse zu ordnen.
Art. 56.
Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen
können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert ne sunge
Art. 57.
Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freyen Staͤdte, aus souve-
rainen Fuͤrsten bestehet: so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zu—
folge, die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staates vereiniget
bleiben, und der Souverain kann durch eine landstaͤndische Verfassung nur in
der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden
werden.
Art. 58.
Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch keine land-
ständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmaßigen Berpflichtungen
gehindert oder beschränkt werden.
Art. 59.
Wo die Oeffentlichkeit landständischer Verhandlungen dürch die Verfas-
ung gestattet ist, muß durch die Geschäftsordnung dafür gesorgt werden, daß
die gesehlichen Grenzen der freyen Acußerung, weder bey den Verhandlungen
selbst, noch bey deren Bekanntmachung durch den Druck, auf einc die Ruhe
des einzelnen Bundesstaates oder des gesammten Deutschlands gefährdende
Weise überschritten werden.