Großherzogl. S. Weimar Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 2. Den 18. Januar 1834.
Bekanntmachungen.
I. In Folge höchsten Befehls wird das nachstehende Gesetz vom 31. vorigen
Monathes und Jahres, wegen Ausdehnung der §§. 46 bis mit 52 des Gesetzes
zur Abkürzung und Verbesserung des Prozeß-Verfahrens vom 12. April vori-
gen Jahres, zur Nachachtung hiermit offentlich bekannt gemacht.
Weimar den 10. Januar 1834.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
von Miüller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
Auf Antrag des getreuen Landtages haben Wir beschlossen und verordnen
hiermit, daß die 99. 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 des Gesetzes zur
Abkuͤrzung und Verbesserung des Prozeß-Verfahrens vom 12. April dieses
Jahres, wodurch die förmliche Ungehorsamsbeschuldigung und der Gefährdeeid
abgeschafft und andere damit zusammenhängende Bestimmungen getroffen wor-
den, auch auf das Verfahren in minderwichtigen und geringfügigen Rechtéan-
gelegenheiten und auf die Verhandlungen wegen Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand, ingleichen auf den Wechsel-Prozeß Anwendung erhalten sollen.