Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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gen begruͤndeten staatsrechtlichen Verhaͤltnisse verpflichtet. Und wenn gleich 
die über die Anwendung der, in Gemäßheit des vierzehenten Artikels der 
Bundes-Akte erlassenen Verordnungen oder abgeschlossenen Verträge, entstehen- 
den Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die kompetenten Behörden des Bun- 
desstaates, in welchem die Besitzungen der mittelbar gewordenen Fürsten, Gra- 
fen und Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen: so 
bleibt denselben doch, im Falle der verweigerten gesetzlichen und verfassungs- 
mäßigen Rechtshülfe, oder einer einseitigen zu ihrem Nachtheil erfolgten legis- 
lativen Erklärung der durch die Bundes-Akte ihnen zugesicherten Rechte, der 
Rekurs an die Bundesversammlung vorbehalten; und diese ist in einem solchen 
Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende 
Abhülfe zu bewirken. 
Art. 64. 
Wenn Vorschläge zu gemeinnützigen Anordnungen, deren Zweck nur durch 
die zusammenwirkende Theilnahme aller Bundesstaaten vollständig erreicht wer- 
den kann, von cinzelnen Bundesgliedern an die Bundesversammlung gebracht 
werden, und diese sich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit solcher 
Vorschläge im Allgemeinen überzeugt: so liegt ihr ob, die Mittel zur Voll- 
führung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Be- 
streben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche freywillige Vereinba- 
rung unter den sämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken. 
Art. 65. 
Die in den besonderen Bestimmungen der Bundes-Akte, Artikel 16, 18, 
19, zur Berathung der Bundesversammlung gestellten Gegenstände bleiben der- 
selben, um durch gemeinschaftliche Uebereinkunft zu möglichst gleichförmigen 
Verfügungen darüber zu gelangen, zur ferneren Bearbeitung vorbehalten. 
Die vorstehende Akte wird als das Resultat einer unabänderlichen Ver- 
einbarung zwischen den Bundesgliedern mittelst Präsidial-Vortrages an den 
Bundestag gebracht, und dort, in Folge gleichlautender Erklärungen der Bun- 
desregierungen, durch förmlichen Bundesbeschluß zu einem Grundgeseß erhoben 
werden, welches die nahmliche Kraft und Gültigkeit wie die Bundes-Akte 
selbst haben und der Bundesversammlung zur unabweichlichen Richtschnur 
dienen soll.
	        
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