Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Bekanntmachungen. 
I. Zu Beseitigung der Zweifel, welche bey der Auoͤlegung des 8. 14 des 
Gesetzes vom 19. Januar 1819 über die Wildschaͤdenverguͤtung etwa entste- 
hen könnten, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf dem Grunde 
der Gutachten des Großherzoglichen und Gesammt-Ober-Appellations-Gerichtes 
und der Großherzoglichen Landesregierungen allhier und zu Eisenach nachstehende 
authentische Interpretation der gedachten Gesetzesstelle zu ertheilen für zweck- 
mäßig erachtet: " 
Der §. 14 des Gesetzes vom 19. Januar 1819 über die Vergütung 
der Wildschäden verordnet, daß „ein Anspruch auf Ersatz erlittener 
Wildschaden nicht Statt finde, wenn der Beschädigte — nach der Lage 
des Grundstückes am Walde, nach welcher es ohne Um- 
zaunung vernünftigerweise gar nicht bestellt werden 
kann, durch Herkommen, ausdrückliche Verträge, oder sonstige Ver- 
pflichtungen verbunden ist, zu Abhaltung des Wildes von 
seinen Fluren Vorkehrungen irgend einer Art zu tref- 
fen, solche jedoch vernachlässiget hat,“ und es ist der Zwei- 
fel entstanden: ob die mit gesperrten Lettern gedruckten Worte mit 
dem dazwischen stehenden kopulativ oder disjunktiv zu nehmen seyen, ob 
mithin die hier ausgesprochene Folge vernachlässigter Vorkehruygen zu 
Abhaltung des Wildes eintreten solle, wenn eine Verpflichtung zu sol- 
chen Vorkehrungen entweder aus der Lage des Grundstückes, oder 
aus einem besonderen privatrechtlichen Rechtstitel hervorgehet; oder 
aber, ob jene Folge nur erst dann Statt finde, wenn beyderley 
Voraussetzungen: Lage des Grundstückes am Walde und ein besonderer 
privatrechtlicher Verpflichtungsgrund, vorhanden sind? 
Um diesen Zweifel zu beseitigen, ist, nach erforderten Gutachten der 
drey oberen Rechtsbehörden des Großherzogthumes, oben gedachte Ge- 
setzesstelle, wie folgt, erklärt und ihrem wahren Sinne nach festgestellt 
worden: 
Das Gesetz bestimmt, daß der Grundstücksbesitzer eines am Walde 
solchergestallt gelegenen Grundstückes, daß dasselbe ohne Umzäunung 
vernünftigerweise gar nicht bestellt werden kann, bloß dieser Lage 
wegen, entweder Vorkehrungen irgend einer Ark zu Abhaltung des
	        
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