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Bekanntmachungen.
I. Zu Beseitigung der Zweifel, welche bey der Auoͤlegung des 8. 14 des
Gesetzes vom 19. Januar 1819 über die Wildschaͤdenverguͤtung etwa entste-
hen könnten, haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf dem Grunde
der Gutachten des Großherzoglichen und Gesammt-Ober-Appellations-Gerichtes
und der Großherzoglichen Landesregierungen allhier und zu Eisenach nachstehende
authentische Interpretation der gedachten Gesetzesstelle zu ertheilen für zweck-
mäßig erachtet: "
Der §. 14 des Gesetzes vom 19. Januar 1819 über die Vergütung
der Wildschäden verordnet, daß „ein Anspruch auf Ersatz erlittener
Wildschaden nicht Statt finde, wenn der Beschädigte — nach der Lage
des Grundstückes am Walde, nach welcher es ohne Um-
zaunung vernünftigerweise gar nicht bestellt werden
kann, durch Herkommen, ausdrückliche Verträge, oder sonstige Ver-
pflichtungen verbunden ist, zu Abhaltung des Wildes von
seinen Fluren Vorkehrungen irgend einer Art zu tref-
fen, solche jedoch vernachlässiget hat,“ und es ist der Zwei-
fel entstanden: ob die mit gesperrten Lettern gedruckten Worte mit
dem dazwischen stehenden kopulativ oder disjunktiv zu nehmen seyen, ob
mithin die hier ausgesprochene Folge vernachlässigter Vorkehruygen zu
Abhaltung des Wildes eintreten solle, wenn eine Verpflichtung zu sol-
chen Vorkehrungen entweder aus der Lage des Grundstückes, oder
aus einem besonderen privatrechtlichen Rechtstitel hervorgehet; oder
aber, ob jene Folge nur erst dann Statt finde, wenn beyderley
Voraussetzungen: Lage des Grundstückes am Walde und ein besonderer
privatrechtlicher Verpflichtungsgrund, vorhanden sind?
Um diesen Zweifel zu beseitigen, ist, nach erforderten Gutachten der
drey oberen Rechtsbehörden des Großherzogthumes, oben gedachte Ge-
setzesstelle, wie folgt, erklärt und ihrem wahren Sinne nach festgestellt
worden:
Das Gesetz bestimmt, daß der Grundstücksbesitzer eines am Walde
solchergestallt gelegenen Grundstückes, daß dasselbe ohne Umzäunung
vernünftigerweise gar nicht bestellt werden kann, bloß dieser Lage
wegen, entweder Vorkehrungen irgend einer Ark zu Abhaltung des