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daß, insofern der wirkliche Eintritt der Praͤklusion im einzelnen Falle streitig
wird, die richterliche Entscheidung hieruͤber in Konkursen regelmaͤßig mit dem
Lokations-Bescheide zu verbinden ist.
Zugleich sieht man sich bewogen, an die genaue Befolgung der Vorschrift
im §. 17 des eingangsgedachten Prozeßgesetzes, wonach die Einlassung auf that-
sächliche Einreden, Repliken, Dupliken 2c. in gleicher Weise, wie die
Einlassung auf die Klage, zu bewirken ist, und an die Ordnungsstrafe
hierdurch zu erinnern, die in jedem Falle, wo diese Einlassung vorschriftsmäßig,
nahmentlich unvermengt mit anderen Vertheidigungsmitteln
und dem Vortrage des Gegners wörtlich folgend, nicht bewirkt
seyn sollte — außer den hieraus etwa hervorgehenden gesetzlichen Nachtheilen
in der Sache selbst — wider den betroffenen Anwalt, nach F. 11 des ange-
führten Gesetzes zu verfügen ist.
Weimar und Eisenach den 20. November 1834.
Die Großherzoglich Sachsischen Landesregierungen daselbst.
von Müller. von Gerstenbergk.
II. Zu Erledigung entstandener Zweifel und zu Sicherung der Gleich-
foͤrmigkeit des Verfahrens bey sämmtlichen Justiz= und Verwaltungs-Behörden
des Großherzogthumes haben die bepden unterzeichneten Landesregierungen sich
auf dem Grunde der Vorschrift im S. 18 des Sportel-Gesetzes vom 1. May
1833 dahin vereinigt:
daß, obwohl in dem Sportel-Geseße ein Ansatz für den, der ein öf-
fentliches Vergehen anzeigt, nicht enthalten und daher Anzeigegebühren
im eigentlichen Sinne nicht mehr liquidirt werden dürfen, dieses gleich-
wohl nicht auf die Fälle bezogen werden kann, wo dem Anzeigenden —
ohne alle Rücksicht auf seine persönliche Eigenschaft, ob er einer öffentlichen
Behörde angehöre, die Anzeige Kraft seines Amts mache oder nicht —
entweder ein Theil der Strafe oder doch eine besondere Prämie ge-
setzlich zugesichert ist, und daß mithin in solchen Fällen die schon vor
dem Erscheinen des Sportel-Gesetzes gesetzlich bestimmten Prämien oder
Strafantheile auch fernerhin Statt finden.
Es wird dieses zu Jedermanns Nachricht und zur Nachachtung für sämmt-
lche Justiz= und Verwaltungs-Behörden hierdurch bekannt gemacht.
Weimar den 8. Dezember und Eisenach den 19. Dezember 1834.
Die Großherzoglich Sccchsischen Landesregierungen daselbst.
von Müller. von Gerstenbergk.