Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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in der verflossenen Zeit entrichteten Abgabenbetraͤge, nach Befinden der Um— 
staͤnde, Kredit bewilliget werden. 
g. 8. 
Kredit-Frist. Wer es Ein Mahl versäumt, die Zahlung der gestundeten Abgaben pünkt- 
lich mit Ablaufe der bestimmten Frist zu leisten, hat auf fernere Kredit-Be- 
willigung keinen Anspruch. 
? 4. 
Jedes Kredit-Konto wird den ersten Oktober des einen Jahres geöffnet, 
und mit dem letzten September des folgenden Jahres geschlossen. 
Sechsmonathliche Kredit-Frist gilt als Regel; die kürzeste Frist ist drey 
Monathe. 
Längere Fristen können im Laufe des Jahres, jedoch niemahls über den 
Schluß desselben hinaus, von dem Landschafts -Kollegium bewilliget werden. 
g. 5. 
Spediteure und Kommissionare, die keine eigenen Waarenlager am Orte 
besitzen, haben in der Regel nur Anspruch auf dreymonathlichen Kredit, der 
jedoch ebenfalls, innerhalb des Kredit-Jahres, nach dem Ermessen des Land- 
schafts -Kollegiums, verlängert werden kann. 
S. 6. 
Hehedtge Jeder Kredit-Suchende, welcher für die verschudete Steuer volle Sicher- 
galsige heit bestellt, kann soweit Kredit erhalten, als diese Sicherheit reicht. Wird 
seelung. aber der Kredit gesucht, ohne die Steuer völlig sicher zu stellen: so ist die 
Höhe des Kredites nach der vorjährigen Steuerzahlung abzumessen und darf 
innerhalb des Kredit-Jahres in der Regel nicht mehr als die von dem Kredit- 
Nehmer im verflossenen Jahre entrichteten Abgaben betragen.