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Der Steueramts-Rendant prüft die Statthaftigkeit des Antrages und
die Annehmbarkeit der angebotenen Sicherheit an und für sich sowohl, als
nach Maßgabe der Vermögensumstände und des Rufes des Kredit-Suchenden,
worüber er möglichst genaue Erkundigung einzuziehen hat, und tragt hierauf
die Sache, unter Beyfügung seines Gutachtens, binnen längstens 8 Tagen
nach geschehenem Anbringen, dem Landschafts-Kollegium berichtlich vor. Letzteres
hat nach weiterer Prüfung der Verhältnisse und Gegenstände zu entscheiden,
ob und inwiefern der gesuchte Kredit zu bewilligen sey.
Die zur Sicherheit eingelegten Urkunden werden ebenfalls an das Land-
schafts = Kollegium eingesendet und bey dem betreffenden Depositorium der Haupt-
Landschaftskasse niedergelegt.
d. 11.
Der Steueramts-Rendant ist verpflichtet, sich von der Lage und den
Verhältnissen der Kredit-Genießenden möglichst in fortwahrender Kenntniß zu
erhalten und, wenn ihm Umstände bekannt werden sollten, die gegen die So-
lidität derselben Bedenken erregen, sofort darüber an das Lawmschafts-Kolle-
gium zu berichten.
8. 12.
Die Waaren, für welche die Eingangsabgaben kreditirt werden sollen,
hrlgihin sind ganz nach den allgemeinen Vorschriften ebenso abzufertigen, als wenn
die Abgaben davon sogleich entrichtet würden. Diese werden daher auch in
den . den Heberegistern wie gewöhnlich gebucht und die Waare tritt, als völlig ver-
steuert, in den freyen Verkehr, mit dem uUnterschiede, daß über den Steuer-
betrag nicht quittirt wird.
Dagegen muß der Kredit-Nehmer dem Steneramte, neben der Deklara-
tion zur Versteuerung, ein schriftliches Bekenntniß übergeben, worin er die,
der Kolli-Zahl, Gattung und Menge nach, zu beschreibende Waarenpost, wovon
die Abgaben kreditirt werden sollen, ohne Entrichtung der letzteren empfangen
zu haben versichert und den dafür schuldig gewordenen Abgabenbetrag bis zum
Ablauf der ihm bewilligten Kredit-Frist zu erlegen verspricht.
Vor Abgabe dieses Bekenmtnisses wird die Waare nicht verabfolgt.