Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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S. 13. 
Ueber die kreditirten Abgaben wird vom Rendanten ein bey dem Land= Mean 
schafts-Kollegium gesiegeltes und foliirtes Kredit-Register nach dem beyliegen- 
den Muster A und ein Kredit-Konto nach dem Muster B geführt. 
In dem Kredit-Register wird jeder einzelne gestundete Betrag sogleich 
bey dessen Buchung in dem Heberegister in Anschreibung gebracht und jede 
Zahlung, welche darauf erfolgt, abgeschrieben. Dieses Register wird in An- 
und Abschreibung vierteljährig abgeschlossen. 
In dem Kredit-Konto erhält jeder Kredit -Nehmer sein eigenes Blatt, 
auf welches jeder ihm gestundete Betrag, sowie jede darauf erfolgte Zahlung 
mit Hinweisung auf die Nummer des Kredit-Registers verzeichnet wird. Auch 
dieses Register wird vierteljährig abgeschlossen. 
Beyde Bücher werden das ganze Kredit-Jahr vom ersten Oktober bis letz- 
ten September durchgeführt. 
g. 14. 
Auf das (F. 12) von dem Kredit-Nehmer bey dem Empfange jeder Waaren- 
post, wofür die Abgaben kreditirt worden, auszustellende Bekenntniß schreibt 
der Rendant die Nummer des Kredit-Registers, unter welcher die Post in 
dasselbe eingetragen ist, und die Nummer des Heberegisters, unter welcher die 
Abgaben dafür verrechnet find, ingleichen den Betrag der letzteren. So dient 
das Bekenntniß zum Belege des Kredit-Registers. 
Werden Abschlagszahlungen geleistet: so erhält der Einzahler soviel, un- 
ter dem Tage der Einzahlung quittirte Bekenntnisse zurück, als die Abschlags- 
zahlung beträgt. Häßt sich die Einzahlung dadurch nicht gerade ausgleichen: 
so wird der Ueberschuß auf einem der zuarückbleibenden Bekenmtnisse, als 
Abschlagszahlung, von dem Rendamen vermerkt, und der Einzahler kann die- 
sen Vermerk mit unterschreiben. 
Mit Ablaufe der Kredit-Perioden müssen alle dltere Bekenntnisse aus- 
gelöset werden. 
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