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g. 13.
Da die kreditirten Abgaben in dem Heberegister, gleich als ob sie bar
bezahlt waren, gebucht werden: so laufen alle Einzahlungen auf die kreditir-
ten Summen lediglich durch die Kredit-Bücher.
Die Bekenntnisse der Kredit-Rehmer (§88. 12, 14), soweit nicht Abschlags-
zahlungen darauf vermerkt sind, vertreten bey Kasse-Revisionen wo sie jedes
Mahl genau zu prüfen sind, die Stelle barer Gelder und bey den vorschrifts-
maßigen Ertragölieferungen bes Steueramtes an die Kreis-Steuereinnahme wird
die Gesammtsumme derselben als Rest bezeichnet und so damit gewährt.
Sollte, wider Verhoffen, ein kreditirter Betrag uneinziehbar werden,
oder aus irgend einem andern Grunde eine Ermaßigung oder Vergütung der
Abgaben von den unter Kreditirung derselben verabfolgten Waaren eintreten:
so wird der Abfall auf dem Grunde diesfallsiger vorschriftsmäßiger Autorisa-
tion in den Kredit-Büchern abgeschrieben, beziehungsweise der Restitutions-
Betrag, unter Zurückgabe von Bekenntnissen oder Abschreibung auf denselben,
gegen Quittung des Empfängers geleistet und unter Beyfügung jener Autori-
sation und dieser Quittung der Kreis-Steuereinnahme in Zurechnung gebracht.
. 16.
Allvierteljahrig, also bey der Ertragslieferung jedes dritten Monathes,
muß der Steueramts-Rendant die Richtigkeit des Bestandes der am Schlusse
dieses Monathes noch uneingezahlten Kredit-Posten, jedoch nur summarisch, durch
ein Zeugniß des Ober-Kontroleurs des Bezirkes bey der Kreis-Steuereinnahme
nachweisen.
Der Rendant hat zu dem Ende das Kredit-Register, das Kredit-Konto
und die bey dem Steueramte liegenden unabgelös'ten Bekenntnisse der Kredit-
Nehmer dem ÖOber-Kontroleur vorzulegen und letzterer attestiret, auf dem
Grunde der Vergleichung jener Bücher und Belege, beziehungsweise mit Be-
rücksichtigung der auf diesen vermerkten Abschlagszahlungen den in Gewährschaft
gestellten Kredit-Bestand.