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deutschen Zollvereine, als insbesondere zu Ausführung der Bestimmungen des
Artikels 6 und bezüglich des Artikels 10 der Staatsverträge vom 10. und
11. May 1833 (Regierungs-Blatt v. J. 1833 S. 452 und 462), im Betreff
der Versorgung Unserer Großherzoglichen Lande mit Salz und
der Kontrole über den Salzverbrauch, unter Beyrath und Zustim-
mung Unserer getreuen Landstände, beschlossen und verordnen andurch, wie folgt:
g. 1.
Die Einfuͤhrung fremden Salzes, sowohl aus den Zollvereinten als aus
anderen Staaten, in das Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach ist nur
auf besondere Erlaubniß des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums zulässig.
g. 2.
Die Ausfuͤhrung von Salz in die Zollvereinten Staaten ist, soweit sel-
bige nicht nach Uebereinkunft mit einem oder mehren dieser Staaten geschieht,
verbothen. ·
Die Salzausfuhre über die Grenzen des Gesammt-Zollvereines ist auf
besondere Erlaubniß des Großherzoglichen Landschafts -Kollegiums und unter
Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Kontrole-Maßregeln gestattet.
g. 8.
Die Durchfuhre von Salz ist mit Erlaubniß des Großherzoglichen Land-
schafts-Kollegiums unter Anordnung geeigneter Sicherungs-Maßregeln zu-
lässig. In welchen Fällen diese Erlaubniß nicht versagt werden darf, bestim-
men die Staatsverträge vom 10. und 11. May vorigen Jahres.
9. 4.
Aller Handel mit Salz für Rechmmg von Privaten sowie das Hausi-
ren mit Salz wird hierdurch verbothen.
Der Salzverkauf findet nur in den von dem Großherzoglichen Landschafts-
Kollegium dazu bestimmten, auch auf den Salinen zu errichtenden Niederlagen
und Verkaufsstellen Statt.