Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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deutschen Zollvereine, als insbesondere zu Ausführung der Bestimmungen des 
Artikels 6 und bezüglich des Artikels 10 der Staatsverträge vom 10. und 
11. May 1833 (Regierungs-Blatt v. J. 1833 S. 452 und 462), im Betreff 
der Versorgung Unserer Großherzoglichen Lande mit Salz und 
der Kontrole über den Salzverbrauch, unter Beyrath und Zustim- 
mung Unserer getreuen Landstände, beschlossen und verordnen andurch, wie folgt: 
g. 1. 
Die Einfuͤhrung fremden Salzes, sowohl aus den Zollvereinten als aus 
anderen Staaten, in das Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach ist nur 
auf besondere Erlaubniß des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums zulässig. 
g. 2. 
Die Ausfuͤhrung von Salz in die Zollvereinten Staaten ist, soweit sel- 
bige nicht nach Uebereinkunft mit einem oder mehren dieser Staaten geschieht, 
verbothen. · 
Die Salzausfuhre über die Grenzen des Gesammt-Zollvereines ist auf 
besondere Erlaubniß des Großherzoglichen Landschafts -Kollegiums und unter 
Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden Kontrole-Maßregeln gestattet. 
g. 8. 
Die Durchfuhre von Salz ist mit Erlaubniß des Großherzoglichen Land- 
schafts-Kollegiums unter Anordnung geeigneter Sicherungs-Maßregeln zu- 
lässig. In welchen Fällen diese Erlaubniß nicht versagt werden darf, bestim- 
men die Staatsverträge vom 10. und 11. May vorigen Jahres. 
9. 4. 
Aller Handel mit Salz für Rechmmg von Privaten sowie das Hausi- 
ren mit Salz wird hierdurch verbothen. 
Der Salzverkauf findet nur in den von dem Großherzoglichen Landschafts- 
Kollegium dazu bestimmten, auch auf den Salinen zu errichtenden Niederlagen 
und Verkaufsstellen Statt.
	        
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