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K. 5.
Der Verkauf des Salzes zum Verbrauche im Lande wird in den dazu
bestimmten Salzniederlagen in der Regel nur in ganzen Tonnen zu 400
Mund, in halben Tonnen zu 200 Pfund, oder in Säcken zu 200 Pfund
oder 100 Pfund netto köllnischen Gewichtes Statt finden.
In geringeren Mengen erfolgt derselbe in den zu diesem Zwecke einge-
richteten Detail-Verkaufs-Stellen G. 10).
g. 6.
Das Großherzogliche Landschafts -Kollegium hat das Recht, die Tonnen
und Säcke für den Transport des Salzes nach dem Bestimmungsorte durch
Verbleyung oder Versiegelung unter Verschluß setzen zu lassen. Auch der Salz-
käufer hat das Recht, diese Sicherungsmaßregel in seinem Interesse in An-
spruch zu nehmen.
S. 7.
Der Verschluß muß jedes Mahl, wo nicht durch Uebereinkunft mit dem
Nachbarstaate ein Anderes festgesebt ist, dann eintreten, wenn auf dem Wege
zum Bestimmungsorte der Salz-Transport ein anderes Vereinsgebieth berührt.
Ein solcher Transport kann außerdem auf die Einhaltung bestimmter
Straßen beschränkt werden und ist überhaupt an die genaue Beobachtung alles
dessen gebunden, was die betreffende Staatsbehörde des berührten Vereinsge-
biethes zum Schutze der eigenen Salzabgabe anzuordnen für nöthig erachtet.
g. 8.
Der Salzbedarf für das Großherzogthum wird nach der Seelenzahl be-
rechnet und einschlüssig des Verbrauches für Vieh und für Gewerbe gewöhnlicher
Art einstweilen auf vierzehen Mund jährlich für den Kopf im Durchschnitt
festgesetzt.
Die erforderliche Salzmenge wird von Seiten des Großherzoglichen Land-
schafts-Kollegiums für die verschiedenen Städte und Landgemeinden festgestelle,