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mit thunlicher Berücksichtigung der diesfallsigen Erörterungen und Vorschläge
der Justiz-Aemter und Stadträthe, so daß eine jede Stadt= und Landge-
meinde ihren Salzbedarf zum eigenen Verbrauche zugetheilt erhält.
g. 9.
Die für eine Stadt= oder Landgemeinde festgestellte Salzmenge wird in
ein gedrucktes Salzbuch eingetragen, welches innerhalb dieser Menge zum Em-
pfange des Salzes auf der Saline oder aus der Niederlage und für den
Transport von da zum Bestimmungsorte als Legitimation dient.
Personen, deren Salzbedarf für ihren Haushalt oder Gewerböbetrieb
die Menge von Vierhundert Pfunden im Jahre übersteigt, können mit beson-
deren Salzbüchern versehen werden.
Die Gemeinde sowohl als die mit besonderen Salzbüchern versehenen
Personen haben für den Lauf des bereits begonnenen Jahres 1834 ihren
Salzbedarf aus denjenigen Salzniederlagen zu entnehmen, welche ihnen, so
weit thunlich, mit Berücksichtigung der Oertlichkeit, hierzu werden angewiesen
werden.
Für alle folgende Jahre stehet jeder Gemeinde und jeder mit einem be:-
sondern Salzbuche versehenen Person die Wahl frey, aus welcher von denjeni-
gen Niederlagen, die in dem Salinen-Bezirke bestehen, zu welchem ihr Wohn-
ort gehört, sie ihr Salzbedürfniß im nachsten Jahre beziehen wollen. Es
muß jedoch die diesfallsige Erklärung jedes Mahl längstens bis zum ersten Ok-
tober abgegeben werden und ist dann für die Dauer des nächsten Jahres der-
gestalt bindend, daß im Laufe deöselben nur mit Genehmigung des Großher-
zoglichen Landschafts-Kollegiums der Salzbedarf aus einer anderen Niederlage
entnommen werden kann.
Erfolgt eine Erklärung gar nicht, oder nicht bis zu dem genannten Tage:
so wird der Salzbedarf der bekroffenen Gemeinde oder der mit einem beson-
deren Salzbuche versehenen Person für das nächste Jahr an dieselbe Niederlage
gewiesen, aus welcher er in dem vorhergegangenen Jahre zu beziehen gewe-
sen war.
g. 10.
Den Stadtvorständen und Ortsbehörden bleibt es überlassen, die auf
den Bezirk einer Stadt= oder Landgemeinde vertheilte Salzmenge an die ein-