Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Sollte irgend eine Stadt- oder Landgemeinde, oder eine mĩt einem Salz- 
buche versehene Privat-Person eine Salzverabteichung uͤber den von dem Groß- 
herzoglichen Landschafts-Kollegium festgestellten Bedarf begehren: so soll eine 
solche gegen den gewöhnlichen Salzpreis (C. 11) von den Verwaltern 
der Salzniederlagen nur auf besondere Anweisung der genannten Behörde Statt 
finden dürfen. 
Ohne eine solche besondere Anweisung ist die Verabfolgung eines solchen 
Mehrbegehrs, um die Salzausführung in diejenigen Vereinsländer, in welchen 
höhere Salzpreise bestehen, zu verhindern, nur gegen Bezahlung von vierzehen 
Thalern vierzehen Groschen Konventions-Geld oder funfzehen Thalern Preußisch 
Courant für die Tonne, oder von sieben Thalern sieben Groschen Konven- 
tions = Geld oder sleben Thalern zwolf Groschen Preußisch Courant für den 
Sack oder die halbe Tonne erlaubt. 
  
K. 13. 
Um darüber gewiß zu seyn, daß die Verabfolgung des Salzes zum in- 
ländischen Verbrauche nur gegen Abschreibung in den Salzbüchern und inner- 
halb der durch letztere oder durch besondere Anweisung (I. 42) gerechtfertigten 
Menge, der Absatz nach anderen Vereinsstaaten oder nach dem Auslande aber 
nur unter Beobachtung der dieserhalb festzusetzenden Sicherungsmaßregeln Statt 
finie, werden die Salinen unter Kontrole gestellt. Die zu diesem Behufe an- 
zustellenden Kontroleurs sind gemeinschaftliche Beamte des Thüringschen Zoll- 
und Handelsvereines, und als solche so befugt als verpflichtet, von dem Um- 
fange de5 Salzgewinnes und des Absatzes auf den Salinen sich fortgesetzt in 
Kenntniß zu erhalten. Diesen Beamten sind alle Notizen, über die Art und 
Weise des Salinen-Betriebes, über den Gewinn und den Absatz des Salzes, 
deren sie zu jenem Zwecke benöthigt sind, zu liefern, ihnen auch die Räume, 
wo das Salz zubereitet und aufbewahrt wird, zur Revision zu öffnen und 
die über die Salz-Einnahme und Ausgabe geführten Bücher und Rechnungen 
zur Einsicht vorzulegen. 
Gleiche Verpflichtung in Bezug auf die Salinen-Kontrole liegt den Sa- 
linen auch gegen den General-Inspektor und seine Amtsgehülfen ob.
	        
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