Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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3)  Diese  gegenseitigen  Abtretungen  sollen  nur  die  eigentlichen  Jurisdiktions=4



Beziehungen  und  die  damit  verknüpften  Nutzungen  an  Sporteln  und
Strafgeldern  begreifen.  »

EsbleibcndaherhierbcydieLehcnsherrlichkeitunddiePerzeptions.
BefugnissederbisherigenJurisdiktionö-Jnhaberansehend-unthundi
herrlichen  Gefällen  gänzlich  unberührt  und  unverändert,  so  daß  der  Genuß
  der  Letzteren  nach  wie  vor,  bezüglich  dem  Stadtrathe  zu  Magdala.
und  der  Superintendemur  zu  Ronneburg  zusteht.

Beyden  Lehensbehörden  ist  zur  Erlangung  dieser  ihnen  gebührenden
Gefälle  von  Seiten  der  neu  eintretenden  Justiz-Behörde  auf  Anrufen
im  geordneten  Rechtswege  zu  verhelfen,  und  dieserhalb  die  Rechtsgebühr
  prompt  zu  verfügen.

Wenn  auch  bey  vorkommenden  Verdußerungen  oder  sonstigen,  die  Substanz
  der  vorerwahnten  beyden  Güter  afficirenden  Verfügungen  und
Geschäften,  z.  B.  bey  Hypothek-Bestellungen  die  deshalb  erforderlichen
gerichtlichen  Verhandlungen  und  insonderheit  die  Bestätigungs-Akte
lediglich  von  der  künftigen  Justiz-Behörde  expedirt  und  vollzogen  werden
  sollen:  so  ist  dieselbe  doch  verpflichtet,  zu  jeder  Veränderung  in  der
Person  des  Eigenthümers  und,  wo  die  Landesgesetze  solche  erheischen,
zu  jeder  Hypotheken-Bestelluno,  sich  im  Noraus  stets  der  Lehensberrlichen
Einwilligung  zu  versichern,  welche  nach  Befinden  zu  ertheilen  ist,  ohne
daß  dießfalls  weitere  Kosten  als  in  Eigenthums-Veränderungsfällen  die
in  der  Tax-Ordnung  des  Landes,  welchem  das  betreffende  Gut  angehört,
  bestimmten  Gebühren  für  den  Lehensschein  erhoben  werden  dürfen.

Es  wird  dieses  Alles  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  7.  Januar  1834.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
von  Müller.

II.  Auf  höchsten  Befehl  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,

wird  die  nachstehende,  von  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  des  Innern
und  der  Polizey  zu  Berlin,  hinsichtlich  der  Kontrole  über  die  Reisen  der
Studirenden  in  den  Königlich  Preußischen  Staaten  unter'n  3.  Januar  dieses
Jahres  erlassene  Verordnung,  hierdurch  zur  gehörigen  Beachtung  bekannt  gemacht.

Weimar  am  18.  Februar  1834.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.