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begriffen, welche schon früher entweder mit ihrem ganzen Gebiethe oder mit
einem Theile desselben dem Zoll- und Handels-Shsteme eines oder des an-
dern der kontrahirenden Staaten beygetreten waren.
Nachträglich zu dieser Bestimmung bringt das unterzeichnete Großher=
zogliche Staats-Ministerium zur offentlichen Kenntniß, daß die hier bezeich-
neten Staaten die folgenden sind:
Schwarzburg-Sondershausen, vermöge seiner Verträge mit Preu-
ßen vom 25. Oktober 1819, dann vom 8. Juny 1838 in Beziehung
auf die in dem Preußischen Gebiethe eingeschlossenen Theile des Für-
stenthumes;
Schwarzburg-Rudolstadt, vermöge seiner Verträge mit Preußen vom
24. Juny 1822, dann vom 25. May 1833 in Beziehung auf seine
von Preußen umschlossenen Landeötheile;
Sachsen Weimar-Eisenach, vermöge seiner Verträge mit Preußen
vom 27. Juny 1823 und 30. May 1833, in Beziehung auf die Aem-
ter Allstedt und Oldisleben;
Hohenzollern-Sigmaringen, vermöge seines Vertrages mit Würt-
temberg vom 28. July 1824, in Beziehung auf die Fürstlichen Lande,
jedoch mit Ausnahme der durch spateres Uebereinkommen von dem Joll-
verbande ausgeschlossenen Fürstlichen Gebiethstheile;
Hohenzollern-Hechingen, vermöge seines Vertrages mit Württem-
berg vom 28. July 1824, in Beziehung auf die Fürstlichen Lande;
Lippe, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 9./17. Juny 1826,
in Beziehung auf die von Preußischem Gebiethe umgebenen Fürstlichen
Landestheile Kappel, Lipperoda und Geerenhagen;
Mecklenburg-Schwerin, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom
2. Dezember 1826, in Beziehung auf seine von Preußen umschlossenen
Gebiethstheile Roßow, Netzeband und Schönberg;
Anhalt-Dessau, vermöge seiner Verträge mit Preußen wegen der Her-
zoglichen Aemter Sandersleben und Großalsleben vom 29— 18273
Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, vermöge ihres Vertrages
mit Preußen vom 17. July 1828, betreffend die Zoll= und Verkehrs-
verhältnisse zwischen den beyderseitigen Ländern;