Bekanntmachung.
Zwischen der Großherzoglich Scchsischen und der Königlich Baier-
schen Staatsregierung ist bezüglich mit Hinsicht auf die bereits bestehende Kon-
vention wegen des Liquidirens in Untersuchungssachen vom 8. July 1823
folgende Uebereinkunft getroffen worden:
1) In Betreff des Frankirens gerichtlicher Erlasse jeder Art ist so zu
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verfahren, daß die requirirende Behörde ihr Schreiben bis an den Ab-
gabeort frankirt, die requirirte dagegen ihre Antwort unfrankirt abge-
ben läßt.
Unter die in Untersuchungssachen zur gegenseitigen Vergütung nach der
Uebereinkunft vom 3. July 1823 geeigneten Verlagsposten sollen künf-
tig auch die Kosten für Bewachung der Gefangenen gehören.
Die angezogene Konvention vom 3. July 1823 und die vorstehende
Bestimmung unter Ziffer 2 soll auch in polizeylichen Untersuchungen und
insbesondere in Zoll-, Steuer= und Stempel-Defraudations = Sachen
zur Anwendung kommen, auch
nicht blos auf den Fall beschränkt seyn, wo die Kosten wegen Under-
mögenheit des Angeschuldigten niederzuschlagen sind, sondern auch dann
in Wirksamkeit treten, wenn die Kosten aus irgend einem andern Grunde
niedergeschlagen, oder auf die Kasse des Staates, oder der Gerichts-
herren, oder auch auf die für einzelne Kommunen etwa bestehenden
Gerichtskassen übernommen werden müssen.
Süömmtliche Justiz-Unterbehörden unseres Bereiches werden hiermit zu genauer
Befolgung dieser Uebereinkunft angewiesen.
Weimar den 11. April 1834.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.