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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs= Blall.
Nummer 15. Den 2. August 1834.
Bekanntmachung.
Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, haben für nothwendig
erachtet, eine Einrichtung zu treffen, welche es thunlich macht, alle diejeni-
gen, die solchen Staatsdiensten sich widmen wollen, wozu Rechtskunde erfor-
derlich ist, dergestalt in Eine Reihe zu stellen, daß bey Wiederbesetzung von
Aemtern stets der Tüchtigste und Würdigste im ganzen Großher-
zogthume ausgewählt und befördert werden kann.
Zu diesem Ende ist von beyden Landesregierungen hier und zu Eisenach
das nachstehende Regulativ, die Prüfung der Rechts-Kandidaten
betreffend, entworfen und durch höchstes Reskript vom 15. d. M. Uns
befohlen worden, dasselbe zu öffentlicher Kenntniß für die gesammten Lande
zu bringen.
Es soll aber zugleich als gnädigste Willensmeinung ausdrücklich erwähnt
werden, daß diejenigen Kandidaten, welche um eine Anstellung bey ei-
nem der Großherzoglichen Verwaltungs-Kollegien sich zu be-
werben gedenken, sich durchaus auch der Prüfung in der Rechtswis-
senschaft vor der Regierungs-Kommission und dann noch einer zweyten
Prufung in den verschiedenen Zweigen des nichtjuridischen Theiles der
Staatswissenschaften, welche für die Polizey= oder die Finanz-Ver-
waltung erfordert werden, entweder bey dem betheiligten Verwaltungs-Kolle-
gium selbst, oder von einer höchsten Orts besonders zu ernennenden Kommis-
sion unterwerfen müssen und einer Anstellung in einem Verwaltungs-Kolle-
gium, ohne beyde Prüfungen wohl bestanden zu haben, niemahls entgegen
sehen dürfen.
Weimar den 22. July 1834.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
Chr. Fr. L. von Mandelöloh.