„Wochenblattes und des mit beyden Blaͤttern verbundenen, Regierungs-
„Blattes auf Kosten der Gemeindekasse anzuschaffen; der Schultheiß oder
„Vorsteher jeden Orts hat darauf zu sehen, daß, so oft am Ende des
„Wochenblattes ein Regierungs-Blatt als beiliegend bemerkt steht, dieses
„auch richtig mit erlangt, sodann aber Wochen= und Regierungs-
5 Blatt in einer Gemeindeversammlung deutlich vorgele-
„semn und zum Nachschlagen in jährlich zu heftenden Bänden aufbe-
wahrt werde.“ —
An die Befolgung obiger Vorschriften, insbesondere, daß das Vorlesen
der Wochen= und Regierungs-Blätter vor versammelter Gemeinde überall auf
geeignete Weise und soweit dies in den Städten überhaupt ausführbar erscheint,
gehèrig bewirkt werde, wird daher hierdurch ernstlich erinnert.
Weimar am 81. July 1834.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
IHI. Da sich der Amts-Advokat Dr. Storch von hier entfernt hat, so
wird die demselben ertheilte Erlaubniß zu Betreibung der advokatorischen
Praris zurückgezogen und solches hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Eisenach den 7. July 1834.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
Wittich.
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Berichtigung. Statt des durch einen Schreibfehler in No. 14 des Regierungs-Blattes
Seite 56, Zeile 13, veramaßten Drucksehlers: „Kehlgeböcke“, ist zu lesen: „Kehlgebälke"“.