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Großherzogl. S. Weimar-Eisenach'sches
Regierungs-Blakk.
Nummer 17. Den 27. August 1834.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Da es aus der Natur und Bedeutung des Staatsdienst-Verhält=
nisses nothwendig folgt, daß ein Staatsdiener nur mit ausdrücklicher Geneh-
migung seines Fürsten ein anderes Amt, mithin auch das Amt eines Landtags-=
Abgeordneten, wodurch derselbe seinem Dienste mehr oder weniger entzogen
wird, übernehmen darf: so werden sämmtliche Staatsdiener des Großherzog-=
thumes, denen eine gewisse Stelle im Fache der Justiz oder der Administra-
tion übertragen ist, die Geistlichen, öffentlichen Lehrer und Patrimonial-Ge-
richtsbeamten mit eingeschlossen, hierauf aufmerksam gemacht und noch beson-
ders angewiesen, bey Annahme des Amtes eines Landtags-Abgeordneten,
wozu sie die ehrenvolle Wahl ihrer Mitbürger in einem der drey Landstände
etwa berufen mochte, die höchste Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, jedes Mahl vorzubehalten und um diese durch die ihnen zunächst
vorgesetzte Behörde, welche darüber, bezüglich durch das ihr selbst weiter
vorgesetzte Landes-Kollegium, ohne Verzug zu berichten hat, sogleich nach der
Wahl unterthänigst nachzusuchen.
Weimar am 15. August 1834.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
C. W. Freyh. v. Fritsch. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
II. Nach dem Staatsvertrage vom 11. May 1833, den Anschluß des
Thüringischen Zoll= und Handelsvereines an den Gesammt-Zollverband be-
treffend, werden die von innern Erzeugnissen bey dem Uebergange aus
dem einen Vereinsstaate in den andern zu entrichtenden Ausgleichungsab=
gaben nach dem Abstande der gesetzlichen Steuer im Lande der Bestim-
mung von der denselben Gegenstand betreffenden Steuer im Lande der Her-