Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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Das erste Mahl, wo solches geschieht, wird die Steuerberechnung aus 
den Spalten 16, 17, 18 des bey der Hebestelle beruhenden Eremplars in 
das des Anmelders übertragen. 
Geschieht die Versteuerung durch den Kaufer: so muß der Nahme des 
Weinbauers, von welchem gekauft worden, mit angegeben werden, um die 
Zahlung auf ihn in das Heberegister eintragen zu können, und wird dar- 
über besondere Quittung auf Verlangen zweyfach ertheilt. 
Soll eine Besitzveränderung vor der Revision des Weingewinnes eintre- 
ten: so muß wenigstens 24 Stunden vorher bey der Steuer-Hebestelle davon 
Anzeige geschehen, mit Vorlegung der Anmeldung, wenn solche bereits abge- 
geben ist. 
Die Hebestelle berechnet und erhebt die Steuer von dem Brutto der ab- 
gehenden Weinmenge, nach Abzug von 15 Prozent, und ertheilt darüber, 
wenn die Anmeldung des Gewinnes mangelt, besondere Quittung mit Bemer- 
kung des Brutto und Netto. 
Die Eintragung der Steuer bey dergleichen Besitzveränderungen vor der 
Revision geschieht lediglich in das Heberegister, Spalte 11 bis 13. Liegt 
aber die Anmeldung schon vor: so wird auch in dieser und zwar in beyden 
Eremplaren derselben, Spalte 19 bis 22, die Steuerentrichtung angeschrieben. 
g. 16. 
Die Steueraͤmter müssen darauf aufmerksam seyn, daß der vor dem 
1. August des auf die Erzeugung folgenden Jahres durch Verkauf in Abgang 
kommende Wein vom Ankäufer oder Weinbauer alsbald versteuert werde. 
Es kann daher von Zeit zu Zeit, insbesondere wo ein Abgang durch 
Veraußerung ohne Steuerzahlung vermuthet wird, der Bestand nachgesehen 
und auf alsbaldige Versteuerung der verdußerten Menge bestanden werden. 
Die Steuerämter und andere Steuerbeamten sind, jeder für seinen Ge- 
schäftsbereich, wenn durch Vernachlassigung der ihnen obliegenden Sorgfalt 
die Steuer uneinziehbar werden möchte, für den durch ihre Vernachlässigung 
der Ordnung entspringenden Nachtheil der Staatskasse verhaftet. 
g. 17. 
Wer von den Weinsteuer-Schuldnern bis zum 1. July des auf die Er- 
zeugung folgenden Jahres noch keine theilweise Steuerzahlung geleistet hat, in 
dessen Anmeldung vom Weingewinn also die Berechnung der Steuerschuld fehlt, 
muß dann von der Hebestelle eine besondere schriftliche Berechnung der zu zah- 
2 
  
c. S 
zablung.
	        
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