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Das erste Mahl, wo solches geschieht, wird die Steuerberechnung aus
den Spalten 16, 17, 18 des bey der Hebestelle beruhenden Eremplars in
das des Anmelders übertragen.
Geschieht die Versteuerung durch den Kaufer: so muß der Nahme des
Weinbauers, von welchem gekauft worden, mit angegeben werden, um die
Zahlung auf ihn in das Heberegister eintragen zu können, und wird dar-
über besondere Quittung auf Verlangen zweyfach ertheilt.
Soll eine Besitzveränderung vor der Revision des Weingewinnes eintre-
ten: so muß wenigstens 24 Stunden vorher bey der Steuer-Hebestelle davon
Anzeige geschehen, mit Vorlegung der Anmeldung, wenn solche bereits abge-
geben ist.
Die Hebestelle berechnet und erhebt die Steuer von dem Brutto der ab-
gehenden Weinmenge, nach Abzug von 15 Prozent, und ertheilt darüber,
wenn die Anmeldung des Gewinnes mangelt, besondere Quittung mit Bemer-
kung des Brutto und Netto.
Die Eintragung der Steuer bey dergleichen Besitzveränderungen vor der
Revision geschieht lediglich in das Heberegister, Spalte 11 bis 13. Liegt
aber die Anmeldung schon vor: so wird auch in dieser und zwar in beyden
Eremplaren derselben, Spalte 19 bis 22, die Steuerentrichtung angeschrieben.
g. 16.
Die Steueraͤmter müssen darauf aufmerksam seyn, daß der vor dem
1. August des auf die Erzeugung folgenden Jahres durch Verkauf in Abgang
kommende Wein vom Ankäufer oder Weinbauer alsbald versteuert werde.
Es kann daher von Zeit zu Zeit, insbesondere wo ein Abgang durch
Veraußerung ohne Steuerzahlung vermuthet wird, der Bestand nachgesehen
und auf alsbaldige Versteuerung der verdußerten Menge bestanden werden.
Die Steuerämter und andere Steuerbeamten sind, jeder für seinen Ge-
schäftsbereich, wenn durch Vernachlassigung der ihnen obliegenden Sorgfalt
die Steuer uneinziehbar werden möchte, für den durch ihre Vernachlässigung
der Ordnung entspringenden Nachtheil der Staatskasse verhaftet.
g. 17.
Wer von den Weinsteuer-Schuldnern bis zum 1. July des auf die Er-
zeugung folgenden Jahres noch keine theilweise Steuerzahlung geleistet hat, in
dessen Anmeldung vom Weingewinn also die Berechnung der Steuerschuld fehlt,
muß dann von der Hebestelle eine besondere schriftliche Berechnung der zu zah-
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c. S
zablung.