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lenden Steuer, nach Anleitung der Spalten 15 bis 18 der Anmeldung, mit
der Aufforderung erhalten, die Zahlung nun spatestens am nächsten 1. August
zu leisten. Mit diesem Tage muß alle noch rückständige Weinsteuer berichti-
get werden. -.
Wer damit ausbleibt, ist sogleich, mit Ansetzung von kurzer Frist zwi-
schen 8 und 8 Tagen, zu mahnen.
g. 18.
4. Echluß Ende Septembers des auf die Erzeugung des Weines folgenden Jahres
der Böcher. werden die Heberegister sammt dem Einnahmebuche geschlossen.
Bis dahin werden in den zwey Monathen vom 1. August ab in der Re-
gel alle Zahlungen beygetrieben seyn. Möchten dann aber noch einige ausste-
hen: so wird für diese ausstehende Posten ein vollständiger Auszug aus dem
Heberegister, und zwar mit den Spalten 1, 2, 4 bis 13 genommen und
dem nun bereits für das neue Erntejahr angelegten Heberegister derjenigen
Gemeinde vorgeheftet, bey welcher der Rückstand bestehet.
Auf diesen neuen Registern wird bemerkt, daß ein solcher Auszug beyge-
fügt und wieviel danach rückständig sey, in den geschlossenen Heberegistern aber
wird notirt, daß und für welche Nummern der Auszug genommen ist. Die
hiernachst erfolgende Erledigung solcher Steuerrückstände wird durch diesen
Auszug eben so nachgewiesen, als wenn er das Heberegister selbst wäre.
Die zu diesem Auszuge gehörenden Anmeldungen werden demselben zur
endlichen Erledigung beygefügt.
Der Gesammtbetrag der in den Auszug übernommenen Rückstände und
der Gesammtbetrag dessen, was laut des Einnahmebuches, Spalte 8, wirklich
zur Hebung gekommen ist, wird mit demjenigen Betrage übereinstimmen, wel-
cher aus den Heberegistern hat erhoben werden sollen. Daß diese Ueberein-
stimmung wirklich vorhanden sey, ist genau zu prüfen.
5. 19.
NUebersicht Spaͤtestens Mitte Dezembers senden die Steueraͤmter eine aus den De-
SonEin-klarationen zusammengestellte Uebersicht der Soll-Einnahme an Weinsteuer aus
ommens. dem unmittelbar vorhergegangenen Herbste an das Großherzogl. Süchs. Land-
schafts-Kollegium ein.
Weimar den 5. September 1834.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freyherr von Gersdorff.