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. 1.
Das Amt der Heiligenmeister oder Heiligenpfleger, wie dasselbe seit der
Fuldaischen Verordnung vom 26. Februar 1767 bestanden hat, soll bey den
katholischen Kirchen in den Bezirken der Großherzoglichen Aemter Geisa und
Dermbach, neben dem durch das Gesetz vom 7. DOktober 1823 geordneten
Kirchenvorsteher-Amte, auch ferner fortbestehen, in so weit diesen Kirchen-
dienern der Sakristan-Dienst am Altar der Kirche an den Sonn= und Fest-
tagen, wo die Lehrer als Organisten fungiren müssen, zugewiesen ist.
g. 2.
Bey jeder katholischen Kirche in den genannten Bezirken werden von
dem Pfarrer aus den Mitgliedern der Kirchengemeinde zwey taugliche und un-
bescholtene Maͤnner, welche das 21. Jahr ihres Alters zuruͤckgelegt, aber das
60. Jahr noch nicht überschritten haben, fuͤr jenen Kirchendienst, den sie ab-
wechselnd zu verrichten haben, ausgewaͤhlt und von der Kanzel verkuͤndiget.
g. 38.
Der Gewaͤhlte ist verbunden, das Amt anzunehmen und wenigstens zwey
Jahre lang zu besorgen, wenn nicht erhebliche Entschuldigungsgruͤnde, uͤber
deren Zulänglichkeit die Großherzogliche Immediat-Kommission fuͤr das katho-
lische Kirchen- und Schulwesen zu entscheiden hat, ihm zur Seite stehen.
Der Entlassene kann nach vier Jahren von Neuem gewählt werden.
. 4.
Da, wo bisher der Kirchrechnungsfuͤhrer den Kirchendienst mit verse-
hen hat, darf es dabey gelassen werden, so daß an solchen Orten nur ein
besonderer Heiligenpfleger zu wählen ist.
#5.
Der Dienst des Heiligenpflegers ist ein Ehrenamt. Es darf daher Be-
zahlung dafür nicht gefordert werden, wo nicht bisher schon herkömmlich eine
Vergütung aus der Kirchenkasse gereicht worden ist.
urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zu der Fuldaischen Verordnng
vom 26. Februar 1767 Hochsteigenhändig vollzogen und mit Unserm Groß-