Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

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desselben,  beglaubigt  sein.  Die  Vollmacht  muß  bei  der  Postanstalt,  welche  die  Be—
stellung  ausführen  läßt,  niedergelegt  werden.

II.  Ist  außer  dem  Empfänger  noch  ein  Anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren
Bezeichnung  der  Wohnung  des  Empfängers,  in  der  Aufschrift  genannt,  z.  B.  an  A.
bei  B.,  so  ist  dieser  zweite  Empfänger  auch  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung  als  Bevollmächtigter
  des  erstgenannten  Empfängers  zur  Empfangnahme  von  gewöhnlichen
Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  anzusehen.  Ist  ein  Gasthof  als
Wohnung  des  Empfängers  in  der  Aufschrift  angegeben,  so  kann  die  Bestellung  dieser
Gegenstände  an  den  Gastwirth  auch  dann  erfolgen,  wenn  der  Empfänger  noch  nicht
eingetroffen  ist.  Sind  bei  Postaufträgen  mehrere  Personen  bezeichnet,  so  erfolgt  die
Vorzeigung  nur  an  die  zuerst  genannte  Person  oder  deren  Bevollmächtigten.

mul.  Wird  der  Empfänger  oder  dessen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  bestellter
  Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird  dem  Briefträger
  oder  Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so  erfolgt  die  Bestellung  bz.
Aushändigung

der  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie
der  Begleitadressen  zu  gewöhnlichen  Packeten  (§  32  Abs.  )  bz.  der  Packete
selbst,  ferner  der  Anlagen  zu  Postaufträgen,  sofern  der  dafür  einzuziehende
Betrag  sogleich  berichtigt  wird,
an  einen  Haus=  oder  Geschäftsbeamten,  ein  erwachsenes  Familienglied  oder  einen
sonstigen  Angehörigen,  oder  an  einen  Dienstboten  des  Empfängers  bz.  des  Bevollmächtigten
  desselben.  Wird  Niemand  angetroffen,  an  den  hiernach  die  Bestellung  bz.
Aushändigung  geschehen  kann,  so  erfolgt  dieselbe  an  den  Hauswirth  oder  an  den
Wohnungsgeber  oder  an  den  Thürhüter  des  Hauses.

Iv.  Hat  der  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  (Abs.  )  an  seiner  Wohnung
einen  Briefkasten  anbringen  lassen,  so  werden  gewöhnliche  frankirte  Briefe,  Postkarten,
Drucksachen  und  Waarenproben  durch  die  bestellenden  Boten  insoweit  in  den  Briefkasten
gelegt,  als  dessen  Beschaffenheit  solches  gestattet.

V.  1.  Einschreibsendungen  (8  15),

Postanweisungen  bis  zum  Betrage  von  je  300  Mark  (8  16),

Telegraphische  Postanweisungen  bis  zum  Betrage  von  je  300  Mark  (8  17),

Ablieferungsscheine  über  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  bis  zum  Betrage
  von  je  300  Mark  (8  32  Abs.  )),

Post-Packetadressen  zu  eingeschriebenen  Packeten  und  zu  Packeten  mit  einer
Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  je  300  Mark  (8  32  Abf.  u)

sind  an  den  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigten  selbst  zu  bestellen.  Wird  der  Empfänger

  oder  dessen  Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird

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