Metadaten : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

AM.2.  9
Nr.  25293.

Bekannutmachung,  die  Abänderung  der  provisorischen  Schifffahrts=  und  Floßordnung  für  die
Donau  innerhalb  des  bayerischen  Staatsgebietes  betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Unter  Aufhebung  der  oberpolizeilichen  Vorschrift  vorstehenden  Betreffs  vom  8.  August
1896  Nr.  14483  (Gesetz=  und  Verordnungoblatt  S.  557)  wird  hiemit  an  deren  Stelle
bezüglich  des  Passireus  der  Nemorqueurs  durch  die  Brücke  über  die  Donau  bei  Straubing
nachstehende  Vorschrift  erlassen:

„Bei  dem  Passiren  der  Straubinger  Donaubrücke  dürfen  bis  auf  Weiteres  Remor
qururs  in  der  Thalfahrt  nur  die  linksseitige  und  in  der  Bergfahrt  nur  die  rechtsseitige
Oeffnung  benützen.

Ein  Ankuppeln  von  Schleppern  seitlich  an  die  Nemorqueurs  ist  verboten.  Im  Taue
dürfen  nicht  mehr  als  zwei  Schleppboote  geführt  werden,  und  zwar  thalabwärts  neben
einander,  bergwärte  hintereinander.“

München,  den  14.  Jannar  1897.

Frhr.  v.  Feilitzsch.

Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Kopplstätter.

Nr.  681.

Bekauntmachung,  Gesuch  der  bayerischen  Vereinsbank  in  München  um  die  Genehmigung  zur
Ausgabe  von  unkündbaren  Pfandbriefen  betreffend.

K.  Staatoministerium  des  Innern

Durch  die  im  Einverständnisse  mit  den  k.  Staatsministerien  der  Iustiz  und  der
Finanzen  ergangene  Eutschließung  vom  Heutigen  wurde  gemäst  Art.  16  des  Gesetzes,
einige  Bestimmungen  über  die  Inhaberpapiere  betr.,  vom  18.  März  1896,  sowie  der
Kgl.  Allerhöchsten  Verordnung  zu  diesem  Gesetze  vom  gleichen  Tage  (Ges.=  u.  Verordn.-Blatt
S.  174  und  185)  genehmigt,  daß  die  bayerische  Vereinsbank  in  München  an  Stelle  der
mit  Ministerial-Entschließung  vom  19.  März  1896  Nr.  5510  zur  Ausgabe  genehmigten
Serie  XXIV  der  auf  dem  Amortisationssystem  beruhenden  Pfandbriefe,  im  Betrage  von
10000000  “  einen  gleichen  Betrag  von  Pfandbriefen  ausgebe,  für  welche  die  Kündigung
und  Verloosung  10  Jahre  lang,  d.  i.  bis  zum  Jahre  1907,  auggeschlossen  wird