Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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100.  Bekanntmachung,

die  Erweiterung  des  freien  Verkehrs  mit  Branntwein  betreffend;
vom  27.  Juni  1868.

D.  in  demjenigen  Theile  des  Preußischen  Regierungsbezirks  Kassel,  welcher  aus  dem  ehemaligen
  Kurfürstenthume  Hessen,  mit  Ausschluß  der  Grafschaft  Schaumburg  und  des  Kreises
Schmalkalden  besteht,  die  Maischbottigsteuer  vom  1.  Juli  dieses  Jahres  ab  nach  denselben
Sätzen  zu  entrichten  ist,  welche  in  den  steuervereinten  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  zur
Erhebung  gelangen,  so  tritt  zwischen  diesem  Theile  des  gedachten  Regierungsbezirks  einerseits
und  den  bezeichneten  Staaten  andererseits  von  dem  gedachten  Zeitpunkte  ab  völlige  Freiheit
des  Verkehrs  mit  Branntwein  ein,  und  ist  die  im  §  2  der  Bekanntmachung  vom  5.  Juli  vorigen
Jahres  (Seite  179  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  angeordnete
Erhebung  der  Uebergangsabgabe  für  aus  jenem  Preußischen  Gebietstheile  eingehenden  Branntwein,
  sowie  die  Erstattung  der  Steuer  für  dahin  ausgehenden  Branntwein  von  da  an  einzustellen.

Die  Uebergangsstraßen  an  diesen  Grenzen,  welche  in  dem  mit  Verordnung  vom  3.  August
vorigen  Jahres  (Seite  194  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  bekannt
gemachten  Verzeichnisse  unter  Nr.  II  speciell  aufgeführt  sind,  werden  daher  vom  1.  Juli  dieses
Jahres  an  aufgehoben  werden,  auch  die  an  diesen  Straßen  gelegenen  Hebe=  und  Abfertigungsstellen,
  soweit  dieselben  zur  Zeit  mit  der  Erhebung  und  Controlirung  der  Uebergangsabgaben
betraut  sind,  von  demselben  Termine  ab  außer  Thätigkeit  treten.

Dresden,  den  27.  Juni  1868.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Friesen.

Schäfer.

 

101.  Bekanntmachung,

das  Regulativ  über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Posten  eingehenden,
ausgehenden  oder  durchgehenden  Gegenstände  betreffend;
vom  30.  Juni  1868.

Von  dem  Bundesrathe  des  Deutschen  Zollvereins  ist  das  nachstehend  abgedruckte  „Regulativ

über  die  zollamtliche  Behandlung  der  mit  den  Posten  eingehenden,  ausgehenden  und  durchgehenden

  Gegenstände“  erlassen  worden,  welches  vom  1.  August  dieses  Jahres  an  an  Stelle
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