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(No. 1834.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Oktober 1837., wonach das Hausvoigtei=Gericht
zu Berlin in Bagatellsachen die Stelle eines Kommissarius des
Kammergerichts vertritt.
A# Ihren Bericht vom 26. v. M. erkldre Ich Mich mit Ihrer Ansicht einverstanden,
daß das hiesige Hausvoigteigericht, wenn dasselbe eine dem Ressort
des Kammergerichts angehörende Bagatelsache zur Instrukrion und Entscheidung
überkommt, die Stelle der Kommissarien vertritt, welche nach . 67. der Derordnung
vom 1. Juni 1833. zur Verhandlung und Entscheidung der Bagatellsachen
durch die ein Kollegium bildenden Gerichte zu ernennen sind. Durch
diese Anordnung ist die auf dem Reglement vom 30. November 1782. beruhende
Einrichtung des Hausvoigteigerichts, nach welcher bei demselben, wie bei
Untergerichten, gegen nicht appellationsfähige Erkenntnisse der Rekurs eintritt,
dahin modifizirt, daß bei Obsekten unter 20 Rehlr. nicht das Rechtsmittel des
Rekurses, sondern, weil das Hausvoigteigericht hierbei nicht als ein Untergericht,
sondern kommissarisch für das Obergericht fungirt, die Nichtigkeitsbeschwerde zulassig
ist. Ich autorisire Sie, hiernach das Erforderliche zu verfügen.
Berlin, den 18. Oktober 1837. « » «
A Friedrich Wilhelm.
n
den Staats- und Justizminister Muͤhler.
(No. 1835.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Oktober 1837., wegen näherer Bestimmung
des 6. 277. des Ostpreußischen Landschafts -Reglements vom 24. Dezember
1808.
A., einer bei Mir geführten Beschwerde des Besitzers eines Ostpreußischen
Pfandbriefes habe Ich ersehen, daß bei der Ausführung der um 5. 277. des
Ostpreußischen Landschafts-Reglements vom 24. Dezember 1808. enthaltenen Bestimmung,
nach welcher der Präsemant des letzten mit Nr. 10. bezeichneten Zins-Koupons
die neuen auf die folgenden fünf Jahre ausgefertigten Koupons erhaäle,
Schwierigkeiten eingetreten sind, die einer gesetzlichen Erledigung bedürfen. Nach
erfolgter Berathung der landschaftlichen Behörde und auf den Bericht der Minister
der betreffenden Ressorts, seze Ich demnach zur Erlduterung des erwähnten
6. 277. hierdurch Folgendes fest: Wenn der Inhaber des Pfandbriefes vor Aus-(No.
18#4-—1835.) rei-