Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No.  1834.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18.  Oktober  1837.,  wonach  das  Hausvoigtei=Gericht
  zu  Berlin  in  Bagatellsachen  die  Stelle  eines  Kommissarius  des
Kammergerichts  vertritt.

A#  Ihren  Bericht  vom  26.  v.  M.  erkldre  Ich  Mich  mit  Ihrer  Ansicht  einverstanden,
  daß  das  hiesige  Hausvoigteigericht,  wenn  dasselbe  eine  dem  Ressort
des  Kammergerichts  angehörende  Bagatelsache  zur  Instrukrion  und  Entscheidung
überkommt,  die  Stelle  der  Kommissarien  vertritt,  welche  nach  .  67.  der  Derordnung
  vom  1.  Juni  1833.  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Bagatellsachen
  durch  die  ein  Kollegium  bildenden  Gerichte  zu  ernennen  sind.  Durch
diese  Anordnung  ist  die  auf  dem  Reglement  vom  30.  November  1782.  beruhende
  Einrichtung  des  Hausvoigteigerichts,  nach  welcher  bei  demselben,  wie  bei
Untergerichten,  gegen  nicht  appellationsfähige  Erkenntnisse  der  Rekurs  eintritt,
dahin  modifizirt,  daß  bei  Obsekten  unter  20  Rehlr.  nicht  das  Rechtsmittel  des
Rekurses,  sondern,  weil  das  Hausvoigteigericht  hierbei  nicht  als  ein  Untergericht,
sondern  kommissarisch  für  das  Obergericht  fungirt,  die  Nichtigkeitsbeschwerde  zulassig
  ist.  Ich  autorisire  Sie,  hiernach  das  Erforderliche  zu  verfügen.

Berlin,  den  18.  Oktober  1837.  «  »  «
A  Friedrich  Wilhelm.
n
den  Staats-  und  Justizminister  Muͤhler.

 

(No.  1835.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  18.  Oktober  1837.,  wegen  näherer  Bestimmung
des  6.  277.  des  Ostpreußischen  Landschafts  -Reglements  vom  24.  Dezember
  1808.

A.,  einer  bei  Mir  geführten  Beschwerde  des  Besitzers  eines  Ostpreußischen
Pfandbriefes  habe  Ich  ersehen,  daß  bei  der  Ausführung  der  um  5.  277.  des
Ostpreußischen  Landschafts-Reglements  vom  24.  Dezember  1808.  enthaltenen  Bestimmung,
  nach  welcher  der  Präsemant  des  letzten  mit  Nr.  10.  bezeichneten  Zins-Koupons
  die  neuen  auf  die  folgenden  fünf  Jahre  ausgefertigten  Koupons  erhaäle,
Schwierigkeiten  eingetreten  sind,  die  einer  gesetzlichen  Erledigung  bedürfen.  Nach
erfolgter  Berathung  der  landschaftlichen  Behörde  und  auf  den  Bericht  der  Minister
  der  betreffenden  Ressorts,  seze  Ich  demnach  zur  Erlduterung  des  erwähnten
6.  277.  hierdurch  Folgendes  fest:  Wenn  der  Inhaber  des  Pfandbriefes  vor  Aus-(No.

  18#4-—1835.)  rei-