Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem die durch das Gesetz vom 23. April d. J. angeordnete Kasseverwaltung
und Rechnungs-Revision für den Geschäftsbereich der Großherzoglichen
General-Ablösungs-Kommission nunmehr errichtet und der zeitherige Assistent des
Großherzoglichen Vermessungs-Direktors, Ober-Geometer Christian Wilhelm Hederich
zum Rechnungsführer der Kasse bestellt und die Rechnungs-Revision provisorisch
dem Auditor Julius Gruber übertragen worden ist: so wird dieses hierdurch
bekannt gemacht und dabei zugleich zur öffentlichen Kunde gebracht:
1) daß der Rechnungsführer der Kasse mit der Erhebung und Verrechnung
der nach der jedesmaligen Anordnung der General-Kommission von den betheiligten
Interessenten in die Kasse einzuzahlenden Beträge beauftragt worden ist;
2) daß die gerichtliche Beiziehung rückständiger Beträge gleichfalls durch den
Rechnungsführer der Kasse gehörigen Orts beantragt werden wird;
3) daß die Gegenbuchführung über die Einnahmen der Kasse dem mit der
Rechnungs-Revision betrauten Auditor Gruber übertragen worden ist und daß jede
Quittung über eingezahlte Gelder in die Kasse nur dann als gültig angesehen werden
kann, wenn sie außer der Unterschrift des Rechnungsführers auch die Unterschrift
des genannten Gegenbuchführers mit der Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung
im Gegenbuche eingetragen ist, enthält.
Weimar am 2. September 1862.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.