Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

Ministerial-Bekanntmachung.

Nachdem  die  durch  das  Gesetz  vom  23.  April  d.  J.  angeordnete  Kasseverwaltung
  und  Rechnungs-Revision  für  den  Geschäftsbereich  der  Großherzoglichen
General-Ablösungs-Kommission  nunmehr  errichtet  und  der  zeitherige  Assistent  des
Großherzoglichen  Vermessungs-Direktors,  Ober-Geometer  Christian  Wilhelm  Hederich
  zum  Rechnungsführer  der  Kasse  bestellt  und  die  Rechnungs-Revision  provisorisch
  dem  Auditor  Julius  Gruber  übertragen  worden  ist:  so  wird  dieses  hierdurch
bekannt  gemacht  und  dabei  zugleich  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht:

1)  daß  der  Rechnungsführer  der  Kasse  mit  der  Erhebung  und  Verrechnung
der  nach  der  jedesmaligen  Anordnung  der  General-Kommission  von  den  betheiligten
Interessenten  in  die  Kasse  einzuzahlenden  Beträge  beauftragt  worden  ist;

2)  daß  die  gerichtliche  Beiziehung  rückständiger  Beträge  gleichfalls  durch  den
Rechnungsführer  der  Kasse  gehörigen  Orts  beantragt  werden  wird;

3)  daß  die  Gegenbuchführung  über  die  Einnahmen  der  Kasse  dem  mit  der
Rechnungs-Revision  betrauten  Auditor  Gruber  übertragen  worden  ist  und  daß  jede
Quittung  über  eingezahlte  Gelder  in  die  Kasse  nur  dann  als  gültig  angesehen  werden
  kann,  wenn  sie  außer  der  Unterschrift  des  Rechnungsführers  auch  die  Unterschrift
des  genannten  Gegenbuchführers  mit  der  Angabe  des  Blattes,  auf  welchem  die  Zahlung
  im  Gegenbuche  eingetragen  ist,  enthält.

Weimar  am  2.  September  1862.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

von  Watzdorf.

Druck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.