Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Wird  glaubhaft  gemacht,  daß  durch  die  Auferlegung  einer  Zwangsverpflichtung  die
für  verpflichtet  Erklärten  späterhin  mit  Schaden  bedroht  werden,  so  ist  dem  Unternehmer
die  Leistung  einer  entsprechenden  Sicherheit  aufzugeben.

Die  durch  unbegründete  Einwendungen  erwachsenen  Kosten  sind  dem  Widersprechenden,
  alle  übrigen  Kosten,  welche  durch  das  Verfahren  entstehen,  dem  Unternehmer  zuzuscheiden.


Trifft  ein  Antrag  auf  Anerkennung  einer  Zwangsverpflichtung  mit  dem  Gesuch  um
die  Verleihung  eines  Wassernutzungsrechtes  beziehungsweise  die  Genehmigung  einer
Wasserbenützungsaulage  oder  um  die  Erlaubniß  zu  einer  Einleitung  von  Flüssigkeiten
(Art.  23  und  25)  zusammen,  so  ist  über  diese  Gesuche  in  der  ersten  wie  in  der  Beschwerdeinstanz
  in  einem  Verfahren  und  in  einem  Beschluß  zu  entscheiden.

Die  auferlegte  Zwangsverpflichtung  tritt  in  Wirksamkeit,  sobald  nach  rechtskräftiger
Erledigung  des  Verfahrens,  sowie  nach  Entrichtung  oder  Hinterlegung  des  von  der  verfügenden
  Verwaltungsbehörde  festgesetzten  Entschädigungsbetrags  und  fälligen  Kostenantheils
  und  nach  Leistung  der  von  dieser  Behörde  auferlegten  Sicherheit  dem  Unternehmer
  der  die  Ausführung  der  Anlage  genehmigende  Beschluß  zugestellt  und  dem  für
verpflichtet  Erklärten  hievon  Eröffnung  gemacht  ist.

Die  näheren  Vorschriften  über  das  bei  der  Auferlegung  von  Zwangsverpflichtungen
einzuhaltende  Verfahren  werden  im  Verordnungsweg  erlassen.

Art.  65.

Die  Festsetzungen  der  Kreisregierung  hinsichtlich  der  Höhe  der  von  dem  Unternehmer
zu  leistenden  Entschädigung,  der  von  ihm  zu  stellenden  Sicherheit,  sowie  des  ihn  treffenden
  Kostenantheils  können  im  Beschwerdeweg  nicht  angefochten  werden.

Dagegen  kann  innerhalb  der  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten  sowohl  der  Unternehmer
  als  der  für  verpflichtet  Erklärte  bei  den  bürgerlichen  Gerichten  Klage  auf  Feststellung
  des  Schadensersatzes  und  Kostenantheils,  sowie  der  zu  stellenden  Sicherheit  erheben.
  Die  Frist  zur  Klagerhebung  beginnt  für  die  Betheiligten  mit  der  nach  Art.  64
Abs.  7  dem  für  verpflichtet  Erklärten  gemachten  Eröffnung.

Wird  die  Entschädigung  später  durch  gerichtliches  Urtheil  erhöht,  so  hat  der  Unternehmer
  den  Mehrbetrag  mit  Vier  vom  Hundert  von  dem  Zeitpunkt  an  zu  verzinsen,
in  welchem  die  auferlegte  Zwangsverpflichtung  in  Wirksamkeit  getreten  ist.  Vermindert