Volltext : Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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denn  auch  in  der  Abstimmung  mit  großer  Mehrheit  angenommen.:#).


d)  Der  Reichstag  konnte,  wie  wir  oben  gesehen  haben,
wenn  dies  für  den  Zweck  der  Wahlprüfung  nötig  war,  durch
den  Reichskanzler  die  beteiligte  Staatsregierung  um  Beweiserhebung
  ersuchen.  Dagegen  war  er  aber  nicht  berechtigt,  eine
solche  Erhebung  zu  fordern,  wenn  über  die  Legitimation  des
betreffenden  Abgeordneten  bereits  gültig  entschieden  war.
Denn  dies  hätte  eine  Forderung  nach  Kontrollierung  der  Behörden,
  nicht  zum  Zwecke  der  Entscheidung  bedeutet.  Ein
derartiges  Recht  siand  dem  Reichstage  nicht  zu.  Wollte  ferner
etwa  der  Reichstag  „die  Entscheidung  nur  zu  dem  Ende  herausschieben,
  um  Erhebungen,  auf  die  nichts  ankommt,  noch  fordern
zu  können,  so  hieße  das  nur  einen  Mißbrauch  durch  einen  anderen
größeren  ersetzen?).“  —  Dieser  letztere  Fall  hat  sich  tatsächlich  ereignet,
  und  zwar  bei  einer  Wahlprüfungsverhandlung  im  Jahre
188  5.  Die  Kommission  schlug  vor,  die  Wahl  zwar  für  gültig  zu
erklären,  aber  den  Reichskanzler  zu  ersuchen,  über  bestimmte
Vorgänge  Erhebungen  zu  veranlassens).  Gegen  diesen  Vorschlag
  wandte  sich  vor  allen  Minister  v.  Bötticher  mit  sachlich
richtigen  Ausführungen:  Es  lasse  sich  die  Frage  aufwerfen,
ob  der  Reichstag  die  Befugnis  habe,  von  der  Regierung  zu
verlangen,  daß  sie  Erhebungen  veranlasse,  die  für  die  Feststellung
  der  Gültigkeit  der  Wahl  überhaupt  von  keiner  Bedeutung
  mehr  seien.  Die  Regierung  sei  der  Meinung,  daß  der
Reichskanzler  ein  solches  Mandat,  wie  es  ihm  durch  den  Kommissionsvorschlag
  ausgesonnen  werde,  nicht  übernehmen
könne,  jedenfalls  nicht  zu  übernehmen  verpflichtet  sei.  Die
Wahlprüfungskommission  schlüge  in  Zukunft  in  solchen  Fällen
besser  vor,  daß  die  Regierung  darauf  aufmerksam  gemacht
werde,  daß  Unregelmäßigkeiten  vorgekommen  seien.  —  Der
Reichstag  half  sich  einfach  dadurch,  daß  er  die  Entscheidung

1)  Sten.  Ber.  1894/95  Bd.  140  S.  2453  B.

2)  v.  Seydel  Komm.  S.  298.
3)  Sten.  Ber.  1884/85.  Bd.  II.  S.  1102ff.,  Bd.  III,  S.  1523ff.