Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

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Darf  es  als  rechtlich  zweifellos  bezeichnet  werden,  daß  bestehende  Eisen—
bahnkonzessionen  durch  Gesetz  aufgehoben  werden  können,  so  bleibt  noch  zu
erörtern,  ob  diese  Aufhebung  gegen  Entschädigung  oder  unentgeltlich  zu  bewirken
sein  wird.

Für  beides  fehlt  es  nicht  an  Vorgängen.  Unentgeltlich  ist,  um  von  ferner
liegenden  Beispielen  abzusehen,  die  Aufhebung  der  lauenburgischen  Elbzölle,  des
Jagdrechts  und  eines  großen  Teils  der  Grund-  und  Gewerbegerechtigkeiten
erfolgt.  Dagegen  ist  bei  Aufhebung  der  Binnenzölle,  bei  Revision  der  Kom—
munikationsabgaben  und  bei  Abschaffung  der  Flößereiabgaben  insoweit  Entschädigung
  geleistet  worden,  als  die  aufgehobenen  Rechte  auf  lästigen  Privatrechtstiteln
  beruhten.

Die  Notwendigkeit  der  baldigen  Herstellung  eines  geordneten  Zustandes  im
deutschen  Eisenbahntarifwesen  tritt  in  so  dringender  Weise  hervor,  daß  zur
Ausführung  der  gesetzlichen  Regelung  der  Erlaß  eines  allgemeinen  Reichs-Eisenbahngesetzes,
  welcher  mit  anderen  noch  nicht  spruchreifen  Fragen  zusammenhängt,
  nicht  abgewartet  werden  kann.  Die  gesonderte  Ordnung  des  Tarifwesens
  unterliegt  keinem  Bedenken,  da  dasselbe  ohnehin  eine  getrennte  Materie
auf  dem  Gebiete  der  Eisenbahngesetzgebung  bildet  und  einer  unabhängigen  Behandlung
  fähig  ist.

Der  Frage,  welche  Rücksichten  der  Billigkeit  bei  der  Regelung  des  Entschädigungspunktes
  zu  beachten  sein  werden,  soll  durch  die  Vorlage  nicht  präjudizirt,
vielmehr  soll  dieselbe  dem  Ermessen  der  gesetzgebenden  Gewalten  unter  Benutzung
der  finanziellen  Erfahrungen  überlassen  werden,  welche  die  künftige  Verkehrsgestaltung
  darbieten  wird."

Folgt  der  Schlußantrag:  „Die  Ausarbeitung  eines  Gesetzes  zur  Regelung
des  Gütertarifwesens  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  beschließen,  und  zu  diesem
Behufe  zunächst  einen  Ausschuß  berufen  zu  wollen,  welcher  aus  einem  Vertreter
des  Präsidiums  und  aus  einer  vom  Bundesrat  näher  zu  bestimmenden  Zahl
von  Vertretern  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  eine  eigene  Staatsbahnverwaltung
besitzen,  zu  bestehen  hätte.“  1)

Es  verlautete,  der  Reichskanzler  habe  den  Generalpostmeister  Dr.  Stephan
mit  der  Abfassung  des  bezüglichen  Entwurfes  betraut,  und  dieser  hinwiederum
einen  seiner  Räte.  Angeblich  war  der  Entwurf  bereits  fertig  und  bestand
charakteristischer  Weise  nur  aus  10  Paragraphen.  Eingeweihte  wußten  zu
rühmen,  es  sei  in  14  Tagen  geschaffen  worden,  wozu  andere  Jahre  gebraucht
hätten,  und  überdies  weise  der  Entwurf  auf  eine  große  Vereinfachung  des
Transport=  und  Tarifwesens  hin.  Thatsache  ist,  daß  der  Minister  Maybach,

1)  Vgl.  über  den  vorstehenden  Antrag  die  „Zeitung  des  Vereins  der  Deutschen
Eisenbahn-Verwaltungen“  Nr.  13  S.  168,  Nr.  15  S.  189,  Nr.  17  S.  214,  Nr.  18  S.  239,
Nr.  22  S.  301.