Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

Seite  des  Nr.  der
Inh  a  I  t.  Regierungs-Bekannt=*
  ,  lattes.  machung.

 

A.

Abschäáätzung  der  Dienstpflichtigen  bberr  3.
Abschätzung  der  Wildschaäden  soll  ausnahmsweise  durch  die  Oderbeamten

  der  Justiz-Aemter  geschhen  53.  I.
Abschriften  von  Urkunden  bei  brtch--eihe  —  deren  Ueberreichung

  btrr.  5.  I.
Advokatorische  Praxis  *i  Artesire  vor  den  Groß-  ·-l)erzoqltclunGck-cht6steen......................

  40.  I.
Allstedt.  Uebereinkunft  mit  dem  Konigl.  Preuß.  General.  Postamte

zu  Berlin  über  die  dasigen  Postverhältnise  49—52.  l.
Altenburgsche  Anwälte.  Bestimmung  über  deren  Praxis  vor

den  Großherzoglichen  Gerichtsstellen  40.  IV.

Alterthuͤmliche  Gebäude  —  deren  Erhaltung  —  diesf.  Vorschriften  41—46.  1.  1.
Apolda  —  Strumpffwirkerstühle  —  Bestimmungen  über  deren  Verpfündung
  und  Verkww  .  8.  V.
Apothekerordnung  vom  2.  Iuiy  1605.  Crinnerung  an  den  8.
7  derselben,  wornach  jedes  fremde,  von  einem  andern  Orte  herkommende
  Subjekt  vor  seiner  Amehne  als  Gehülfe  in  einer

Offizin  geprüft  werden  soll.  ...................  60.  II.
Archive  der  Gerichte  bei  Feuerunglück.  .......  87.  III.
Ausgewiesene.  Siehe  Vagabunden  und  Ausgewiesene.

B.

Baiern  —  Königreich  —  die  aus  demselben  ohne  Reisepässe  und
ohne  ordnungsmäßige  Erlaubniß  nach  Amerika  auswandernden  Familien
  sollen  mit  Strenge  von  den  Grenzen  des  Greßherzogthu

mes  zurückgewiesen  werdden  .  ..  .  .  .  ...  6.  IL
Bier=  und  Brot-Stelle  der  Hofdiener=  Witwe  verwandelt  in  eiine

jährliche  Pensson  von  20  thlr.  Konv.  Getklld  16.  III.
Bildhauerarbeiten  und  Bildschnibereien  —  alte  —  Vorschriften

  über  deren  Erhaltinng  .  41—46.  1,  7.  3.

Braunschweig-Hannover-Oldenburgscher  nme  Ueberein--künfte
  zu  Beförderung  der  Verkehrsverhältnisse  zwischen  diesem  und
dem  Dreußisch-Thüringischen  Zoll=  und  Handels-Vereine93—13

Bundestagsbeschluß  wegen  Aufstellung  gleichförmiger  Grundsätze
gegen  den  Nachdrocbckck  PDpDp0—92.

C.

Coburg=  Gothaische  Landmünze  in  Einvier=  und  zwanzigstel-Thalerstücken,
  im  268  Guldenfuße  neuerlich  ausgeprägte  —  deren  «
AnnahmeimGroßhekzogthumeverbothen............»«......36.  IV.