Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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C.  Bei  dem  Hofstaat  der  verwittweten  Koͤniginnen  Majestaͤten:
diejenigen  Diener,  die  in  der  gleichen  Dienst-Categorie  mit  den  Dienern
der  regierenden  Königin  stehen,  welche  auf  die  Exemtion  erster
Elasse  Anspruch  haben.
D.  Bei  dem  Hofstaat  der  Koniglichen  Kinder:
die  Ober-Hofmeister,
die  Ober-Hofmeisterinnen,
die  Hofmeister,
die  Hofmeisterinnen.

E.  Dienern  anderer  Angehbrigen  des  Königlichen  Hauses  kommt  die  Exemtion
erster  Elasse  nur  vermoge  besonderer  K.  Verwilligung  zu,  wenn  sie  ihnen
nicht  etwa  schon  vermöge  ihrer  vom  Könige  erhaltenen  Aemter  oder  Tirel
zusteht.

C.  II.

Von  der  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeiten  sind  befreit,  und  zunächst  den
Oberamts-Gerichten  untergeben:
A.  Bei  dem  Hofstaat  Seiner  Majestät  des  Königs,
und  zwar:
Aa)  Bei  dem  K.  Ober-Hofrath:
der  Ober-Hofratho-Sekretär,
der  Ober-Hofraths-Canzlist.
1)  Bei  der  Hof-Capelle:
der  Hof-Caplan,
der  Hof-Organist.
der  Hof-Cantor;
#)  bei  dem  Hof-Gerichte:
der  Hof-Gerichts-Aktuar;
3)  von  den  Hof-Aerzten:
der  Hof-Chirurg,
der  Hof-Zahnarzt.