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C. Bei dem Hofstaat der verwittweten Koͤniginnen Majestaͤten:
diejenigen Diener, die in der gleichen Dienst-Categorie mit den Dienern
der regierenden Königin stehen, welche auf die Exemtion erster
Elasse Anspruch haben.
D. Bei dem Hofstaat der Koniglichen Kinder:
die Ober-Hofmeister,
die Ober-Hofmeisterinnen,
die Hofmeister,
die Hofmeisterinnen.
E. Dienern anderer Angehbrigen des Königlichen Hauses kommt die Exemtion
erster Elasse nur vermoge besonderer K. Verwilligung zu, wenn sie ihnen
nicht etwa schon vermöge ihrer vom Könige erhaltenen Aemter oder Tirel
zusteht.
C. II.
Von der Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigkeiten sind befreit, und zunächst den
Oberamts-Gerichten untergeben:
A. Bei dem Hofstaat Seiner Majestät des Königs,
und zwar:
Aa) Bei dem K. Ober-Hofrath:
der Ober-Hofratho-Sekretär,
der Ober-Hofraths-Canzlist.
1) Bei der Hof-Capelle:
der Hof-Caplan,
der Hof-Organist.
der Hof-Cantor;
#) bei dem Hof-Gerichte:
der Hof-Gerichts-Aktuar;
3) von den Hof-Aerzten:
der Hof-Chirurg,
der Hof-Zahnarzt.